Blogger aus Ravensburg: "Warum die Oberschwabenhalle keine Sporthalle wird!"
Der Gemeinderat Ravensburg hat voreilig entschieden, ohne rechtliche Grundlage, ohne Bürgerbeteiligung, ohne Bedarfsanalyse, ohne Kostenkalkulation und ohne DIN‑Konformität.Meinung des Bloggers
Der Gemeinderat Ravensburg soll bereits beschlossen haben, die Oberschwabenhalle (OSH) künftig als reine Sporthalle zu nutzen. Ein solcher Beschluss hätte meines Erachtens jedoch rechtlich nicht gefasst werden dürfen: Eine laufende Petition – eingereicht über Change.org und an den Landtag Baden‑Württemberg adressiert – blockiert das Verfahren und hätte zwingend vorab behandelt werden müssen. Bis heute, Anfang Herbst 2026, ist dies nicht geschehen. Hinzu kommen gravierende planerische, funktionale und finanzielle Widersprüche: Der Schulweg zur OSH dauert für Klassen mindestens 30 Minuten, Vereine haben keinerlei Nutzungskonzepte vorgelegt, die Bevölkerung wurde nicht beteiligt, und die Umbaukosten nach DIN‑Normen wären nach meinen Schätzungen exorbitant. Das Land Baden‑Württemberg fördert Neubauten kommunaler Sporthallen – nicht aber Umbauten. Die OSH selbst steht mit einer riesigen Südfensterfront da, die im Sommer Hitze und im Winter Blendung erzeugt.
Also habe ich gründlich recherchiert und bin aufgrund der DIN-Vorschriften und Anforderungen für und an eine Sporthalle zu dem Ergebnis gekommen, dass es hochgradig unverantwortlich und auch extrem widersinnig wäre, die OSH so zu entweihen. Leider kann ich mich daher des Eindrucks nicht erwehren, dass die Stadtspitze wieder einmal ein überteuertes Sanierungsprojekt plant, um die Bauwirtschaft der Region zu befriedigen - verpackt in eine angeblich geniale Lösung.
I. Juristische Ausgangslage: Ein Beschluss ohne tragfähige Rechtsgrundlage
Die rechtliche Bewertung ist eindeutig: Eine Petition, die den Landtag adressiert und eine kommunale Entscheidung betrifft, entfaltet eine aufschiebende Wirkung, solange sie nicht behandelt wurde
Blogger: „… da diesem Beschluss eine Petition … im Wege steht, die hätte zuvor behandelt werden müssen.“ (siehe oben)
Damit ist der Gemeinderatsbeschluss meiner Meinung nach formell rechtswidrig. Er verstößt gegen elementare Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts:
Verfahrenshindernis ignoriert
Petitionsrecht missachtet
Beteiligungsrechte der Bevölkerung übergangen
Ein Beschluss, der unter einem solchen Verfahrensfehler zustande kommt, ist anfechtbar und im Ergebnis nichtig, wenn er auf dem Fehler beruht – was hier offensichtlich der Fall ist.
II. Die OSH und die DIN‑Realität: Ein Umbau, der faktisch einem Neubau entsprichtDie OSH ist eine Eventhalle. Eine Sporthalle ist ein normiertes Bauwerk. Beide Kategorien sind bautechnisch, funktional und rechtlich nicht kompatibel.
Einschlägige Dokumente führen aus:
„Eine Sporthalle sollte aus verschiedenen Komponenten bestehen … Beleuchtung … Sportbodensysteme … Klimatechnik … Sanitäranlagen … Schallschutz … Raumakustik.“
Die OSH besitzt keine dieser sporthallenspezifischen Standards.
1. Hallentypen nach DIN 18032 – und die OSH passt in keinen davon„Kleine Sporthalle: 15 × 27 m … Mittlere Sporthalle: 22 × 45 m … Große Sporthalle: 27 × 45 m … Doppelsporthalle: 2 × 22 × 45 m.“
Die OSH ist zwar groß, aber nicht teilbar, nicht normgerecht, nicht mit Sicherheitszonen ausgestattet, nicht mit Sportboden versehen, nicht mit normgerechter Hallenhöhe für Wettkampfsport.
Sie ist in dieser Form und diesem Zustand kein Hallentyp, der in Deutschland für eine Sporthalle zulässig wäre.
III. Die Kosten: Ein Umbau, der die Stadt in ein 10‑ bis 20‑Millionen‑Projekt zwingtDer zentrale investigative Befund: Die Stadt hat zu keinem der zwingenden Kostenpunkte Angaben gemacht – obwohl diese vor einer Beschlussfassung hätten vorliegen müssen. Das holt nun für die Öffentlichkeit der Internetblog "Schussental-Medial" nach.
Meine weiteren Recherchen halten Folgendes fest: (Die Preisangaben sind geschätzt)
1. Sportboden nach DIN V 18032‑2„Bodenbelag: flächenelastisch, gelenkschonend …“
Kosten für die OSH‑Fläche:
Material + Einbau: 600.000 – 1,2 Mio. Euro
Untergrundsanierung: 300.000 – 600.000 Euro
Gesamt: 1,5 – 2,2 Mio. Euro
Sporthallen müssen blendfrei sein. Die OSH hat eine riesige Südfensterfront.
Kosten:
Normgerechte Beleuchtung: 300.000 – 600.000 Euro
Sonnenschutzsysteme: 200.000 – 400.000 Euro
„Lüftungsanlagen nach DIN 1946‑4.“
Kosten:
Neue Lüftungsanlage: 1,5 – 3 Mio. Euro
Anpassung der bestehenden Kanäle: 300.000 – 600.000 Euro
„Jede Sporthalle muss über mindestens zwei Umkleideräume verfügen … Wasch‑ und Duschräume … barrierefreie Toiletten.“
Kosten:
Umkleiden + Duschen: 2 – 4 Mio. Euro
Barrierefreie Anlagen: 300.000 – 600.000 Euro
„Raumakustik … Schallschutz … Nachhallzeiten …“
Kosten:
Akustikmaßnahmen: 500.000 – 1,5 Mio. Euro
„Gaslöschanlagen … Fluchtwege … Brandmeldeanlagen.“
Kosten:
Brandschutzumbau: 400.000 – 1 Mio. Euro
Kosten:
Sicherheitszonen: 150.000 – 300.000 Euro
versenkbare Säulen: Kosten unbekannt
Sportgeräte (dito)
„Rollstuhlgerechte Zugänge, Duschen und WC‑Anlagen sind verpflichtend.“
Kosten:
Barrierefreiheit: 300.000 – 600.000 Euro
Der Hallenboden sollte rollstuhlgerecht sein.
Klarstellung:
„Das B‑Land BW gewährt Zuschüsse … nicht aber für einen solchen geplanten Umbau!“ (siehe oben)
Damit trägt Ravensburg die gesamten Kosten allein. Dazu kommen noch die grundsätzlichen Sanierungskosten am Gebäudekörper. (5 Millionen?)
IV. Der Schulweg – ein organisatorischer Schildbürgerstreich„… der Weg vom Klassenraum zur OSH hin und zurück mindestens 30 Minuten …“ (siehe oben)
Damit verliert jede Doppelstunde Sport ein Drittel oder gar die Hälfte der Unterrichtszeit. Das ist pädagogisch untragbar und organisatorisch absurd.
V. Die Vereine – keine Nachfrage, keine Konzepte„… Sportvereine offenbar keine konkreten Events … geplant …“ (siehe oben)
Eine Sporthalle dieser Größenordnung ohne entsprechende Nutzung ist kein Sportprojekt – sondern ein teurer Leerstand.
VI. Die Bevölkerung – erneut übergangenDie OSH ist ein emotionales Ravensburger Identitätsprojekt. Dass die Stadtspitze die Bürgerinnen und Bürger nicht einbezogen hat, ist politisch fahrlässig und kommunikativ unklug.
VII. Fazit: Die OSH als Sporthalle ist fachlich falsch, finanziell ruinös und politisch unklug„… hochgradig unverantwortlich und auch extrem widersinnig …“ (dito)
Die OSH ist keine Sporthalle – und sie wird auch durch Millioneninvestitionen keine werden. Der Gemeinderat hat voreilig entschieden, ohne rechtliche Grundlage, ohne Bürgerbeteiligung, ohne Bedarfsanalyse, ohne Kostenkalkulation und ohne DIN‑Konformität.
Finale Bewertung des BloggersBei mir persönlich entsteht daher der Eindruck, dass die Stadtspitze ein überteuertes Sanierungsprojekt plant, um die Bauwirtschaft der Region zu befriedigen.
Die Umnutzung der OSH zu einer Sporthalle ist zu diesem Zeitpunkt (23.9.2026) meines Erachtens rechtlich nicht zulässig, technisch nicht realisierbar, finanziell nicht verantwortbar und politisch nicht vermittelbar. Sie widerspricht den DIN‑Normen, den gesetzlichen Anforderungen, den pädagogischen Bedürfnissen, den finanziellen Möglichkeiten und den demokratischen Beteiligungsrechten.
Eine Sporthalle ist ein normiertes Bauwerk. Die OSH ist eine Eventhalle. Der Versuch, beides zu verschmelzen, führt zwangsläufig zu einem Projekt, das juristisch angreifbar, technisch unlogisch, finanziell ruinös und kommunalpolitisch unklug ist.
🔽
Meine Recherchen
- Beleuchtung: Eine gute Beleuch
tung ist entscheidend für die Sicherheit und das visuelle Er lebnis während des Sports. - Schallschutz: Um Geräusche von
außen zu minimieren und ein a ngenehmes Spielerlebnis zu gew ährleisten. - Raumakustik: Um die Lautstärke
und die Lautbude der Spieler zu optimieren. - Diese Elemente sind entscheide
nd für die Planung und den Bau einer Sporthalle, um sicherzu stellen, dass sie für verschie dene Sportarten geeignet ist u nd die Spieler ein sicheres un d angenehmes Umfeld bietet.
Übersicht der Sporthallentypen
- Kleine Sporthalle (Einfachhalle)
- Abmessungen: 15 m x 27 m
- Hallenteile: 1
- Hallenhöhe: 5,5 m
- Zuschauermöglichkeiten: optional
- Zusatzräume: Hallenwartraum, Krafttrainingsraum, Umkleiden, Wasch-/Duschraum, Jugend-/Mehrzweckraum, Geräteraum, Materialraum
- Mittlere Sporthalle
- Abmessungen: 22 m x 45 m
- Hallenteile: 2 oder 3
- Hallenhöhe: 7,0 m
- Zuschauermöglichkeiten: bei Bedarf
- Zusatzräume: wie bei der kleinen Halle, teilweise erweiterbar
- Große Sporthalle
- Abmessungen: 27 m x 45 m
- Hallenteile: 3
- Hallenhöhe: 7,0 m
- Zuschauermöglichkeiten: mit Tribüne möglich
- Zusatzräume: wie bei mittlerer Halle, inklusive Krafttrainingsraum und Mehrzweckraum
- Doppelsporthalle
- Abmessungen: 2 x 22 m x 45 m oder 2 x 27 m x 45 m
- Hallenteile: 4 bis 6
- Hallenhöhe: 7,0 m pro Halle
- Zuschauermöglichkeiten: bei Bedarf, teilweise Tribüne
- Zusatzräume: erweiterte Ausstattung für Vereine und Schulen, inklusive Material- und Geräteraum, Krafttrainingsraum, Mehrzweckraum
- Bodenbelag: Flächenelastisch, gelenkschonend, z. B. DLW Colorette Sport Linoeum 4 mm
- Beleuchtung: Indirekt, blendfrei, keine störende Sonneneinstrahlung
- Fenster und Belüftung: Optimierte Tageslichtnutzung, Oberlichtfensterbänder, elektrisch gesteuerte Lüftungssysteme
- Barrierefreiheit:
Krafttrainings- und Mehrzweckräume sind barrierefrei - Sicherheits- und Bauvorschriften: DIN- und EN-Normen, Unfallversicherungsvorschrifte
n, Sonnenschutz, Beschilderung und Sauberlaufzonen
Diese Typenliste dient als Grundlage für die Planung, den Bau und die Ausstattung von Sporthallen in Schulen, Vereinen und öffentlichen Einrichtungen und kann je nach Standort und Nutzung angepasst werden
Übersicht der Hallentypen und Maße
| Hallentyp | Bruttofläche (m²) | Spielfeldgröße (m) | Nutzung / Sportarten |
|---|---|---|---|
| Einfachhalle | 28 × 16 | Basketball 26 × 14, Volleyball Kleinfeld, Unihockey Kleinfeld | Training, Wettkampf auf Kleinfeld |
| Doppelhalle A | 28 × 32 | Längs: Basketball 28 × 15, Quer: Basketball 26 × 14 | Wettkampf, Trainingszwecke |
| Doppelhalle B | 20 × 40 | Handball, Hallenfußball, Unihockey Großfeld, Hallenhockey | 1/3 Gerätehalle, 2/3 Ballsporthalle |
| Dreifachhalle | 49 × 28 | Basketball, Handball, Volleyball, Unihockey | Wettkampf auf nationaler/ internationaler Ebene |
Hinweise zur Planung:
- Die nutzbare Sportfläche entspricht der Nettofläche für Spiel und Sport, ohne Zuschauerbereiche, Zugänge oder Umgänge
- Bruttofläche: Nettofläche plus Verkehrsflächen, Tribünen, Umgänge; meist 60–80 % größer als die Nettofläche
- Hallenhöhe: Frei bespielbare Höhe richtet sich nach Sportart und Wettkampfreglementen
- Nebenräume: Umkleiden, Duschen, Lehrer-/Schiedsrichterraum, barrierefreie Zugänge sind nach DIN 18032 ff vorgeschrieben
- Sicherheitszonen: Für Wettkämpfe müssen Sicherheitszonen um Spielfelder eingeplant werden, abhängig von Sportart und nationalen/internationalen Reglementen ww.
turnhallenboden.ch .
- Für internationale Wettkämpfe unbedingt die aktuellen Reglemente der jeweiligen Sportverbände beachten.
- Barrierefreiheit: Rollstuhlgerechte Zugänge, Duschen und WC-Anlagen sind verpflichtend.
- Mehrzwecknutzung: Hallen können für verschiedene Sportarten und Veranstaltungen angepasst werden, wobei die Grundmaße und Sicherheitszonen eingehalten werden müssen
Diese Tabelle bietet eine kompakte Übersicht der Standardmaße und Planungsgrundlagen für Sporthallen nach DIN 18032, geeignet für Architekten, Planer und Sportstättenbauer.
Die DIN 18032 („Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung“) ist eine Norm für den Bau von Sporthallen und Räumen für Sport- und Mehrzwecknutzung. Sie unterscheidet vier wesentliche Sporthallentypen.

- Gilt für Schul‑, Vereins‑, Wettkampf‑, Breiten‑ und Freizeitsporthallen.
- Regelt Planungsgrundsätze, Raumgrößen, Ausstattung, technische Infrastruktur, Barrierefreiheit und Sicherheitsanforderungen.
- Bewegungsflächen und Sicherheitsabstände
- Beleuchtung, Heizung, Lüftung
- Raumakustik und Schallschutz
- Nebenräume (Umkleiden, Sanitärräume, Geräteräume)
- Anforderungen an Sportböden (über DIN V 18032‑2)
- Die Entwurfsfassung 2026 erweitert Nachhaltigkeit, Inklusion und Akustikvorgaben und weitere relevante Normen
- DIN V 18032‑2: Anforderungen an Sporthallenböden.
- DIN EN 1176: Sicherheit von Spielplatzgeräten (relevant für angeschlossene Bereiche). www.vibss.de
- DIN EN 15004‑1: Anforderungen an gasförmige Löschanlagen (Brandschutz). www.fv-
gebaeudeenergie-dresden.de - DIN 1946‑4: Raumlufttechnik (Lüftungsanlagen). www.fv-
gebaeudeenergie-dresden.de
Verkehrssicherungspflicht
Betreiber müssen sicherstellen, dass die Sporthalle gefahrlos nutzbar ist. Dazu gehören regelmäßige Prüfungen, Wartungen und Dokumentation. www.vibss.de
Arbeitsschutzrecht- Anforderungen an sichere Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte, Trainer und Hallenpersonal.
- Betrifft u. a. Geräteprüfung, elektrische Anlagen, Fluchtwege. www.vibss.de
- Vorgaben zu Fluchtwegen, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Materialien und baulichem Brandschutz.
- Gaslöschanlagen nach DIN EN 15004‑1 möglich. www.fv-
gebaeudeenergie-dresden.de
Raumgrößen und Bewegungsflächen
- Maße und Sicherheitsabstände sind in DIN 18032‑1 Anhang A definiert. www.
baunormenlexikon.de
- Anforderungen an Tageslicht und künstliche Beleuchtung (Beleuchtungsstärken, Blendfreiheit) www.dinmedia.
de
- Vorgaben zu Luftqualität, Temperatur und Luftwechselraten.
- Lüftungsanlagen nach DIN 1946‑4. www.fv-
gebaeudeenergie-dresden.de
- Anforderungen an Nachhallzeiten, Schallabsorption und lärmarme Nutzung.
- In der neuen DIN 18032‑1 (2026‑08) erweitert. www.dinmedia.de
DIN 18032‑1 regelt u. a.:
- Umkleiden, Duschen, Sanitärräume
- Lehrer‑/Trainer‑/
Schiedsrichterräume - Geräteräume
- Zuschauerbereiche
- Barrierefreie Zugänge und Ausstattung
- Regelmäßige Prüfungen von Sportgeräten, Elektroanlagen, Brandschutztechnik.
- Dokumentationspflichten (Wartung, Prüfberichte, Gefährdungsbeurteilungen).www
.vibss.de
Die DIN‑Normen und gesetzlichen Vorgaben bilden zusammen den verbindlichen Rahmen für Planung, Bau, Betrieb und Sicherheit von Sporthallen in Deutschland.
Funktionsräume: Richtlinien und EmpfehlungenUnabhängig von der Ausrichtung einer Sporthalle steht fest, dass vor dem Bau einer Halle gemäß der Mehrzwecknutzung zwingend Funktionsräume in den Planungsprozess mit einbezogen werden müssen. Gemäß DIN 18032-01 sind Hallen und Räume der Größe und Anzahl entsprechend mit einer Zuschaueranlage sowie Nebenräumen zu ergänzen. Dabei gilt es, bauliche Anforderungen nach DIN zu berücksichtigen.
So muss jede Sporthalle gemäß der Norm über mindestens zwei Umkleideräume verfügen; diese sind nach Geschlechtern getrennt zu konzipieren. Als Umkleideraum ist die Verbindungszone zwischen dem Straßen- und dem Turnschuhbereich gemeint (s. Skizze). Die Anzahl und die Größe der Umkleideräume sind indes an der Größe des Hallentyps sowie der Teilbarkeit zu orientieren. Weitere Anforderungen sind für Menschen mit besonderen Bedürfnissen festgelegt.
Die Anzahl der Umkleideplätze richtet sich dabei, wie bereits erwähnt, nach der Größe und Art der Sporthalle. Bei einer Einfachhalle (15 x 27 m) sind zwei Räume à 15 Plätze vorgeschrieben. Selbiges gilt ebenso für eine Halle, die 22 x 44 m misst. Bei einer Zweifachhalle mit 22 x 44 m gibt es mehrere Möglichkeiten: So sind etwa zwei Räume à 30 Plätze, oder ein Raum mit 30 Plätzen und zwei Räume mit je 15 Plätzen vorzusehen. Bei einer Dreifachhalle (Maße 27 x 45 m) sind entweder drei Räume mit 30 Plätzen, oder zwei Räume mit 30 Plätzen und zwei Räume mit 15 Plätzen vorgeschrieben.
Sanitäranlagen
Informationen zur nachhaltigen Planung von Umkleiden und Sanitärräumen
Badischer Gemeindeunfall-
• Checkliste für Sporthallen
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
• Sportstätten und Sportgeräte, Hinweise zur Sicherheit und Planung (GUV-SI 8044)
• Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche (GUV-I 8527) (www.publikationen.dguv.de)
Deutsches Institut für Normierung e.V. (DIN)
• DIN 58125 Schulbau – bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen (Kapitel „Sportstätten – Zusätzliche Anforderungen)
Umweltbundesamt (UBA)
• Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden (www.umweltbundesamt.de)
Zudem ist jedem Umkleideraum in einer Sporthalle unmittelbar ein Wasch- und Duschraum zuzuordnen. Analog zu den Umkleideräumen richtet sich auch hier die Anzahl der erforderlichen Sanitär-Einrichtungen nach dem Typus und der Größe der Sporthalle. Aus einer 2014 aktualisierten Normfassung resultiert die Möglichkeit einer zweibündigen Anordnung sowie der Teilbarkeit der Wasch- und Duschräume. Zusätzlich sind darin überarbeitete Anforderungen in den Bereichen spritzwassergeschützte Ablagen, rutschhemmende Fußbodenbeläge sowie an die Aufbewahrung von Duschrollstühlen oder -rollbrettern benannt. Auch sollten heute erweiterte Funktionen in die Planung mit einbezogen werden, wozu etwa Wickelgelegenheiten oder Einrichtungen für Menschen mit Migrationshintergrund sowie Menschen unbestimmten Geschlechts zählen. Konkrete Festlegungen sind hier indes nicht in einer Norm enthalten. Was in puncto nachhaltiger Funktionsräume sicherlich bedacht werden sollte, sind barrierefreie Toiletten, die zusätzlich mit einer Duscheinheit ausgestattet werden können. Zusätzlich ist es empfehlenswert, die barrierefreien Zugänge im Verbindungsgang zwischen dem Eingangsbereich und der Halle anzuordnen.
DIN 18032-01
Die DIN 18032-01 „Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung – Teil 1: Grundsätze für die Planung“ umfasst die folgenden Nebenraumfunktionen:
• Eingangsbereich,
• Umkleideräume,
• Sanitärräume,
• Lehrer-, Übungsleiter- und Schiedsrichterraum,
• Regieraum (optional als eigenständiger Raum),
• Lagerräume,
• Hallenwartraum (optional in Funktionseinheit mit Erste-Hilfe-Raum und Regieraum),
• Reinigungsgeräte- und Putzmittelraum,
• Geräteräume,
• Zuschaueranlagen,
• Räume für außersportliche Nutzung,
• Räume für gastronomische Versorgung
• Und Technikräume
Die Norm betrifft Sporthallen und Sporträume für Schulsport, Wettkampfsport, Vereinssport, Breitensport, Freizeitsport sowie Sport für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
Ferner könnte es ratsam sein, im Falle einer Konzeption der Damentoiletten als Sammelanlagen, jeweils in den Kabinen Handwaschbecken zu installieren. Unbestritten zählen zu den Funktions- und Nebenräumen einer Sporthalle nicht nur Sanitär-Einrichtungen sowie Umkleideräume. Weitere Nebenraumfunktionen nach DIN 18032-01 bildet die nebenstehende Aufstellung ab.



Das wäre eine brauchbare Vorlage zur Entscheidungsfindung der Räte!!