Auch Fahrradfahrer/innen müssen sich an "Tempo 30" halten - aber kein Blitz wird sie dazu zwingen können ...
Stef-Art 2024
Dieses Schild gibt es offiziell so nicht; es ist von mir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, die aber weit nicht jedem bekannt sind, optisch mit eben diesen Vorschriften für Fahrradfaher/innen kreiert worden
In einer Zeit, wo praktisch jedes Fahrrad über eine Gangschaltung verfügt, ist es auch in der Lage - wenn der/die Fahrer/in es möchte und körperlich dazu befähigt ist, schneller als 30 km/h zu fahren. Abgesehen davon sind Rennräder und E-unterstützte Räder zwischen 50 und 90 km/h unterwegs.
Was also geschieht auf der Ravensburger Schussenstraße und den anderen Tangenten und Durchgangsstraßen zwischen der Frauentorkreuzung im Süden, und dem CHG-Gebäude im Norden, wo ab dem 4. November 2024 dort die PKW und Busse, SUV und LKW, TAXIS und LIEFERWAGEN nur Tempo 30 km/h fahren, die Radfahrer/innen diese aber laufend mit Tempo 40, 45, 50, 55 km/h überholen? Dürfen sie das eigentlich?
Und falls nicht, wer kontrolliert diese rasenden Esel aus Draht? Denn Fahrräder - zumindest die ohne "E" - haben keine Kennzeichen, die nachweislich geblitzt werden könnten!
Laut dem Gesetz lässt sich die Frage nach einem grundsätzlichen Tempolimit beim Fahrradfahren ganz klar mit einem „Nein“ beantworten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt nämlich keine Höchstgeschwindigkeit für Fahrräder vor.An Straßenschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen muss sich jedoch jeder Fahrradfahrer/in halten. Das bedeutet, dass man/frau beispielsweise in einer 30er-Zone auch nicht schneller als 30 Kilometer pro Stunde fahren darf - und in einem verkehrsberuhigten Bereich, Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden muss.
Wurde ein Fahrradfahrer/in geblitzt, so erwartet ih/sie in der Regel kein Bußgeldbescheid, weil die Polizei diese ohne ein amtliches Kennzeichen nicht identifizieren können (siehe oben). Überschreiten die Radfahrer/innen allerdings bei einer Polizeimessung vor Ort die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, müssen diese ein Bußgeld zahlen. Besonders mit einem E-Bike, einem Rennrad oder auf einer bergab verlaufenden Straße kann es vorkommen, dass die Geschwindigkeit leicht die 30 km/h überschreitet.
Wenn kein Verkehrszeichen eine Geschwindigkeit anordnet, gilt daher der Grundsatz, dass man/frau mit dem Fahrrad nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrrad stets beherrscht wird. Das Tempo muss an die Gegebenheiten angepasst werden.
Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, die für Radfahrende freigegeben sind, wie zum Beispiel der Ravensburger Marienplatz-Süd, muss immer mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es handelt sich hierbei um Verkehrsflächen, die eigentlich Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten sind und nur ausnahmsweise von Radfahrenden genutzt werden dürfen. Aus diesem Grund müssen Radlerinnen und Radler hier besonders Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen, mit Schrittgeschwindigkeit fahren und notfalls sogar warten. Schrittgeschwindigkeit gilt übrigens auch im verkehrsberuhigten Bereich für Fahrradfahrende. Aufgrund des Gebots der Schrittgeschwindigkeit dürfen Radlerinnen und Radler dort auch nicht überholt werden.