"Lieber ein (1) 🚗 Auto auf der Straße, als einen (1) Laubbläser 🌊🌫🌫 in der Hand ... denn der zerstört nicht nur Nerven, sondern auch den Mikrokosmos der Natur ...
Stefan Weinert
Jeder Laubbläser und auch jeder Laubsauger haben zumindest einen Pferdefuß, aber auf jeden Fall mehrere Leichen im Keller. Und für den Fall, dass Sie liebe Leserschaft da auf der Leitung stehen, will ich die Sache mal unter die Lupe zu nehmen. Hier weiterlesen ...
Nur noch eine (1) Woche, dann gelten auf vielen Ravensburger Durchgangs- und Bundestraßen bestimmte Tempobeschränkungen auf den Straßen, für alles, was vier Räder und einen Motor besitzt und, was zwei oder drei Räder mit oder ohne Motor bewegt werden kann. Grund dafür: LÄRMSCHUTZ, den die EU angeblich vorschreibt. "Angeblich" deshalb, weil diese Art von Lärmschutz von der EU nur dann implementiert werden muss, wenn alle anderen "Implantate" (lärmschluckender Asphalt, "leise" Autoreifen, Schutzwände, Kreisverkehre ...) zur Lärmbekämpfung fehlgeschlagen sind.
- Dezibel ist ein Zehntel der Hilfsmaßeinheit Bel, welche nach dem Erfinder Alexander Graham Bell benannt wurde. Jener Wert, der in Dezibel angegeben wird, ist der Schalldruckpegel oder auch Schallpegel genannt. Abgekürzt wird der Schalldruckpegel mit Lp (Level Pressure), Dezibel mit den Buchstaben dB.
Doch die "Stadt Ravensburg" (gemeint sind die drei Bürgermeister) haben diese dem "Tempo 30" vorgelagerten Maßnahmen entweder gar nicht, oder nur mit einem Viertel des Herzens ("halbherzig" wäre wohl übertrieben) eingesetzt haben.
- Auf meine Petition von 2021 und vom 15. Oktober 2024, in der ich mich zusammen mit über 250 Mitpetent/innen gegen dieses "Tempo 30" gerade auch mit diesen Argumenten wende, habe ich bis heute keine Eingangsbeatätigung der "Stadt Ravensburg" erhalten. Und das, obwohl ich bereits zweimal darum bittend (!) erinnert habe.

Nun ist es gerade auch die Zeit, wo in meiner und Ihrer Nachbarschaft die "Laubbläser" (Bußgeldkatalog siehe unten) ihr vorweihnachtliches Geschrei anheben. Ihr Heulen kann bis zu 32-Mal lauter sein, als ein Auto (60 Dezibel) bei "Tempo 50". Denn 110 Dezibel sind linear (das wäre ungefähr das Doppelte), sondern logarithmisch zu rechnen.
Ähnlich, aber nicht gleich, übrigens ist es mit der sogenannten "Richterskala" bei der Erbebenmessung. Denn auch die ist logarithmisch aufgebaut. Ein Erdbeben der Stärke 7, ist als zehnmal so stark wie ein Beben der Stärke 6, 100-mal so stark wie ein Beben der Stärke 5 und 1.000-mal so stark wie ein Beben der Stärke 4.
Beim Lärm ist es so: Eine Steigerung des Schalldrucks von 3 dB bedeutet eine Verdoppelung der Schallenergie, aber erst eine Steigerung um 10 dB wird vom menschlichen Ohr als Verdoppelung der Lautstärke empfunden. Das Hörempfinden funktioniert also logarithmisch.
Neben der absoluten Lautstärke eines Signals beeinflusst auch die Entfernung zwischen dem Schallgeber und dem Menschen die empfundene Lautstärke. Bei einer Verdopplung der Entfernung nimmt der Schalldruck um 6 dB ab. Das Signal wird dann ungefähr um ein Viertel leiser empfunden. Die folgende Reichweitentabelle dient Ihnen als Grundlage, um den Schallpegel abzuschätzen. Umweltfaktoren wie Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Luftfeuchtigkeit und Wetterbedingungen spielen bei akustischen Signalen allerdings auch eine Rolle, weshalb es sich um Richtwerte handelt.
Es läge in der Macht der "Stadt Ravensburg", die herkömmlichen Laubbläser ganz zu verbieten und auch jene "E"-betriebenen. Sie alle machen nicht nur Lärm, sondern zerstören nachweislich auch den Mikrokosmos unserer wertvollen Natur. Denn in der Streuschicht am Boden leben zahlreiche Kleintiere, wie Würmer, Insekten, Spinnen oder auch Kleinsäuger. Durch das Entfernen des Laubes vor allem auf diese Art und Weise können sie den Lebensraum und die Nahrungsgrundlage verlieren.

Tabelle, siehe hier die Quelle
Ein direkt (Fußgänger) neben mir vorbeifahrender PKW mit Tempo 50, wird vom menschlichen Ohr so laut wahrgenommen, wie ein in Betrieb seiender herkömmlicher Laubbläser noch in 200 Meter Entfernung! Und es gibt noch etwas. Denn während dieser Laubheuler unter Umständen 45 Minuten ununterbrochen nervenaufreiben ins Hirn bläst, gibt es zwischen den einzelnen Autos immer wieder "guttuende" Lärmunterbrechungen.
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Quelle: Bußgeldkatalog.org
Der Herbst ist in Deutschland in vollem Gange, überall macht sich Laub auf den Gehwegen und in Gärten breit. Wer dieses nicht per Hand, sondern mit einem Sauger oder Bläser beseitigen möchte, sollte aufpassen: Eine Lärmbelästigung durch Laubbläser kann zu hohen Bußgeldern führen!
Das von den Bäumen fallende Laub kann vor allem bei Nässe zu einer echten Rutschgefahr werden. Daher werden Gehwege in aller Regel davon befreit. Nicht selten kommen dabei sogenannte Laubsauger oder Laubbläser zum Einsatz.
Diese Geräte erfüllen ihren Zweck in der Regel sehr zuverlässig, verursachen dabei aber eine Menge Lärm. Bis zu 110 Dezibel (entspricht etwa der Lautstärke von einem Presslufthammer) sind im Bereich des Möglichen.
Eine Lärmbelästigung durch die Laubbläser ist somit vorprogrammiert. Aus diesem Grund gibt es strenge Regeln für die Nutzung. Diese werden von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, welche im Europäischen Parlament beschlossen wurde, definiert. So gilt zum Beispiel in jedem Bundesland, dass Sie den Laubbläser nur werktags einsetzen dürfen.
Auch die Nutzungszeiten sind vorgegeben. In folgenden Zeiträumen dürfen Sie solche Geräte nutzen:
- Von 9 bis 13 Uhr
- Von 15 bis 17 Uhr.
Halten Sie sich nicht an diese Zeiten und es kommt zu einer Lärmbelästigung durch die Laubbläser, müssen Sie mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (die Kommunen können die konkreten Sanktionen selbst festlegen) rechnen. Eine Alternative sind Laubbläser mit CE-Kennzeichnung (EG-Umweltzertifikat). Sie verfügen über einen elektrischen Antrieb und sind daher leiser. Diese Geräte dürfen Sie werktags von 7 bis 20 Uhr benutzen.
- Wichtig: Zur Lärmbelästigung durch Laubbläser kann es noch weitere Regeln geben, die von den Kommunen und Gemeinden erlassen werden. Bevor Sie ein solches Gerät in Betrieb nehmen, sollten Sie sich also stets mit den geltenden Regelungen auseinandersetzen.
Doch wer ist eigentlich grundsätzlich dazu verpflichtet, das Laub von einem Gehweg zu entfernen? In erster Linie sind die Städte und Gemeinden in der Verantwortung, das Laub vom Gehweg zu entfernen und eine möglichst gefahrenlose Nutzung zu ermöglichen.
Allerdings können Städte und Gemeinden die Pflicht wiederum an Grundstücks- und Hauseigentümer weitergeben. Diese müssen dann dafür Sorge tragen, dass für potenzielle Passanten keine Rutschgefahr auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück besteht.
Verstöße gegen diese Räumpflicht können Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog nach sich ziehen. Unsere Tabelle fasst diese für Sie zusammen:
| Bundesland | Bußgeld |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Bis 500 Euro |
| Bayern | Geldbuße möglich |
| Berlin | Bis 10.000 Euro |
| Brandenburg | Bis 2.500 Euro |
| Bremen | Geldbuße möglich |
| Hamburg | Bis 50.000 Euro |
| Hessen | Geldbuße möglich |
| Mecklenburg-Vorpommern | Bis 1.300 Euro |
| Niedersachsen | Bis 5.000 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | Geldbuße möglich |
| Rheinland-Pfalz | Bis 500 Euro |
| Saarland | Bis 500 Euro |
| Sachsen | Bis 500 Euro |
| Sachsen-Anhalt | Bis 5.000 Euro |
| Schleswig-Holstein | Bis 511 Euro (?) |
| Thüringen | Bis 5.000 Euro |

