Teil 2.1 --> Artikel 1 des Deutschen Grundgesetzes ... Das nicht ganz ungefährliche Abenteuer 💢3 DEMOKRATIE IM ALLTAG zu leben!
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Der in Artikel 1 Grundgesetz (GG) verankerte Schutz der Menschenwürde steht ganz bewusst an erster Stelle der Deutschen Staatsverfassung und hat eine derart herausragende Rolle und Wichtigkeit, dass sie sich über alle Grundrechte legt und mittelbar, also ganz direkt ohne irgendeine Ausnahme, auf diese einwirkt. Als oberstes Gut der Verfassung und höchster Rechtswert im Staat kommt diesem Grundrecht eine Sonderstellung zu, so dass es in keinerlei Weise berührt werden darf. Die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. (Vgl. Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung, Rn 4f)
In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich der Menschenwürde gemäß diesem wichtigen Passus zunächst Jedermann und Jedefrau, also alle Menschen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes leben. Demnach also nicht nur Deutsche mit einem deutschen Pass oder deutschem Personalausweis (deutsche Staatsangehörigkeit), sondern auch Angehörige eines EU-Staates, eines europäischen Staates, Flüchtlinge mit oder auch ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis. (a.a.O.)
Ausgenommen sind jedoch juristische Personen (Firmen, Organisationen ...). Der Schutzbereich des Artikels 1 GG umfasst nicht nur den Zeitraum von der Geburt bis zum Tode, sondern beginnt bereits vor der Geburt, also in der pränatalen Phase, und geht über den Tod hinaus. (a.a.O.)
Noch vier Jahre vor Entstehung des Deutschen Grundgesetzes und die vorausgehende Dekade (ab 1933) - in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, wurde die Würde des Menschen erbarmungslos und grausam mit Füßen getreten wurde. Aus diesen bitteren Erfahrungen heraus wurde die Würde des Menschen als oberster Wert an die Spitze des Deutschen Grundgesetzes gestellt. Die Norm ist überdies im Zusammenhang mit Artikel 79 Satz 3 des GG zu lesen: Daraus ergibt sich, dass die Menschenwürdegarantie in ihrer Unabänderlichkeit zusammen mit Artikel 20 GG (Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden) die tragenden Säulen des Grundgesetzes darstellen. (Vergleiche "Die Garantie der Menschenwürde")
Was aber ist mit „Würde“ genau gemeint? - Spätestens wenn sie verletzt ist wird es von uns allen bemerkt. - Es handelt sich hierbei also um einen komplexen Begriff, der einen weiten Umfang hat, aber einen kleinen Kern. Somit ist der Begriff schwierig einheitlich und allgemein zu definieren. Darüber hinaus ist umstritten, ob Artikel 1 Absatz 1 GG überhaupt ein Grundrecht als solches darstellt, wenn die Norm im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 GG gelesen wird. Jedoch muss der Grundrechtscharakter des Artikel 1 Absatz 1 GG bejaht werden, da es zu einem widersinnigen Ergebnis führte, wenn die Königsnorm der Verfassung keinen subjektiv-öffentlichen Charakter hätte. Die Menschenwürdegarantie ist eine Art „letzte Verteidigungslinie“. Davor sind stets konkrete Normen aufgrund von Spezialität zu prüfen. (a.a.O.)