Schutzgebiete - Und wenn ja, wie viele? ...
13. November, 2025 um 13:45 Uhr,
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Zusammengestellt von Stefan Weinert, BloggerNur nicht den Überblick verlieren - Schutzgebietskategorien
Naturschutzgebiete NSG
Naturschutzgebiete sind durch Verordnung unter Schutz gestellte Gebiete und stellen die strengste Form der naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung dar. NSG sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere gefährdete Tier- und Pflanzenarten finden in Naturschutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung. Die ausgewiesenen Flächen unterliegen einem generellen Veränderungsverbot. Bis auf Nutzungen, die dem Bestandsschutz unterliegen, sind Nutzungen bzw. Nutzungsänderungen im NSG weitestgehend verboten. Der Schutz der Natur hat oberste Priorität, die Funktion als Erholungsraum für den Menschen ist zweitrangig. Naturschutzgebiete werden durch die Regierungspräsidien per Rechtsverordnung ausgewiesen. Im Landkreis Ravensburg gibt es 75 Naturschutzgebiete mit einer Fläche von 5.858 ha . Das bedeutendste Schutzgebiet ist das mit Europadiplom ausgezeichnete Wurzacher Ried.
Nationalpark
Nationalparke sind unter Schutz gestellte Gebiete, die großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder sich dorthin entwickeln können. Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets Natur sein zu lassen. So werden sich in Deutschland in den meisten Nationalparken die Urwälder von Morgen entwickeln. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Nach den Kriterien zur Ausweisung soll ein Nationalpark mindestens 10.000 Hektar groß sein. Da in dem dicht besiedelten Deutschland kaum unberührte Flächen in dieser Größe vorhanden sind, können auch Flächen zu Nationalparken erklärt werden, die erst in diesen vom Menschen nicht beeinflussten Zustand entwickelt werden sollen. Nationalparke werden vom Landtag per Gesetz auf Vorschlag des Umweltministeriums ausgewiesen. Im Landkreis Ravensburg gibt es keinen Nationalpark, es gibt aber auch keine ausreichend große zusammenhängende Fläche, welche die hohen Anforderungen an einen Nationalpark erfüllen könnte
Naturpark
Naturparke stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung oder mit besonderer Bedeutung für die Regionalentwicklung dar. Sie sollen überwiegend Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete sein. Bei Naturparken ist es besonders wichtig, die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die Regierungspräsidien per Rechtsverordnung. Träger sind Naturparkvereine, in denen die Gemeinden und Landkreise aus dem Gebiet sowie Vereine Mitglied sein können. Im Landkreis Ravensburg gibt es keinen Naturpark.
Biosphärengebiete
Biosphärengebiete umfassen großräumige Kulturlandschaften mit charakteristischer und reicher Naturausstattung, die zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln sind. Biosphärengebiete sind Modellregionen, die zeigen, wie sich Aktivitäten im Bereich der Wirtschaft, der Siedlungstätigkeit und des Tourismus zusammen mit den Belangen von Natur und Umwelt gemeinsam innovativ fortentwickeln können. Biosphärengebiete gliedern sich in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen: Kernzonen sollen sich vom Menschen möglichst unbeeinflusst entwickeln und haben einen ähnlichen Status wie Naturschutzgebiete. Die Pflegezonen sollen überwiegend wie Natur- oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden. In den Entwicklungszonen soll eine vorbildliche ökologisch ausgerichtete Wirtschaftsentwicklung unterstützt werden. Biosphärengebiete weist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft per Rechtsverordnung aus. Im Landkreis Ravensburg gibt es bisher kein Biosphärengebiet. Jedoch ist ein "Biosphärengebiet Oberschwaben" geplant. Das steht allerdings unter heftiger Kritik. Und wenn man/frau genau 🔴hinschaut (hier können, ja sollten Sie es unbedingt nachholen), erscheint ein solches "Biosphären-Reservat" - so die korrekte und offizielle Bezeichnung der UNESCO - als eine Mogelpackung respektive ein Vabanquespiel, das am Ende "immer die Bank = Wirtschaftsbosse" gewinnt/gewinnen.
Landschaftsschutzgebiete LSG
Landschaftsschutzgebiete sind zumeist großflächige unter Schutz gestellte Ausschnitte der Landschaft. Sie können aus Gründen zum Schutz des Naturhaushalts, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung geschützt werden. Die Schutzbestimmungen sind im Vergleich zu Naturschutzgebieten weniger stark ausgeprägt. Beispielsweise ist weder ein Wegegebot noch ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln geregelt. Die Realisierung von Bauvorhaben ist mit Erlaubnis der Naturschutzverwaltung möglich, sofern diese dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft ist zulässig. Für LSG gibt es keine Größenbegrenzungen. Moderne LSG umfassen aber mehrere km². Durch LSG werden überwiegend Offenlandflächen der Kulturlandschaft geschützt, da diese einem höheren Nutzungsdruck durch Bebauung und Infrastruktur, Vergrößerung der Ackerflächen oder Aufforstungen ausgesetzt sind. Größere LSG umfassen auch Waldflächen, bzw. die Übergangsbereiche von Wald in Offenland, reine Waldgebiete sind bundesweit die absolute Ausnahme. Die Ausweisung von LSG erfolgt durch die Landratsämter bzw. Stadtkreise oder Regierungspräsidien per Rechtsverordnung. Im Landkreis Ravensburg gibt es 50 LSG mit einer Gesamtfläche von mehr als 25.183 ha. Die größten sind die LSG „Altshausen-Laubbach-
Naturdenkmale
Als Naturdenkmal können sowohl Einzelgebilde wie landschaftsprägende Bäume, Felsen oder Höhlen, als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu fünf Hektar Größe wie kleinere Wasserflächen, Moore oder Heiden ausgewiesen werden. Der Schutzstatus der flächenhaften Naturdenkmale ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar: Naturdenkmäler dürfen nicht verändert werden. Die Ausweisung von Naturdenkmalen erfolgt durch das Landratsamt bzw. große Kreisstädte oder Verwaltungsgemeinschaften als untere Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung. Im Landkreis Ravensburg gibt es 492 flächenhafte Naturdenkmale und 276 Naturdenkmale als Einzelgebilde
Gesetzliche geschützte Biotope
Gesetzlich geschützte Biotope genießen unmittelbaren gesetzlichen Schutz, d. h. es ist keine Unterschutzstellung erforderlich sondern die Flächen sind, sobald sie die gesetzlich definierten Eigenschaften eines Biotoptyps erfüllen, von Gesetzes wegen geschützt. Es handelt sich dabei um besonders wertvolle und zumeist gefährdete Lebensräume, wie zum Beispiel Moore, Nasswiesen und Trockenrasen, seltene naturnahe Waldgesellschaften oder auch strukturreiche Waldränder und Reste historischer Waldbewirtschaftungsformen. Gesetzlich geschützte Biotope werden anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation, der Artenzusammensetzung und sonstiger Eigenschaften definiert. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Zulässig sind nur Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen. Außerdem erlaubt sind bestimmte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen und weitere Ausnahmen, die im Bundesnaturschutzgesetz und im Naturschutzgesetz beziehungsweise Landeswaldgesetz festgelegt werden. Gesetzlich geschützte Biotope werden im Offenland durch die Naturschutzbehörde, im Waldbereich durch die Waldbiotopkartierung der Forstverwaltung in Listen und Karten erfasst, registriert und regelmäßig aktualisiert.
Natura 2000 Gebiete
Natura 2000 ist ein europäisches ökologisches Schutzgebietsnetz, das von der Europäischen Union auf Grundlage der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie errichtet wurde. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sind bestimmte, europaweit bedeutsame natürliche Lebensräume sowie wild lebende Tiere und Pflanzen geschützt. So soll die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden. Das Natura 2000-Schutzgebietssystem umfasst in Baden-Württemberg 302 Gebiete mit einer Gesamtfläche von über 635.000 ha. Dies entspricht etwa 17,4 Prozent der Landesfläche. FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete überlappen sich dabei teilweise. Die FFH-Gebiete sind durch die FFH-Verordnungen der Regierungspräsidien geschützt. Die Europäischen Vogelschutzgebiete sind in Baden-Württemberg bereits durch die Vogelschutzgebietsverordnung (VSG-VO) vom 5. Februar 2010 gesichert. Projekte und Pläne, die möglicherweise Lebensraumtypen oder Arten eines Natura 2000- Gebietes beeinträchtigen können, sind vor deren Zulassung auf die Verträglichkeit mit dem jeweiligen Gebiet zu prüfen. Für Entwicklung der FFH- und Vogelschutzgebiete werden nach einheitlichem Verfahren und in einem transparenten Prozess Managementpläne unter Einbeziehung der Nutzergruppen erstellt. Zuständig hierfür ist das Regierungspräsidium. Im Landkreis Ravensburg gibt es 16 FFH-Gebiete mit einer Fläche von 12.824 ha und 7 Vogelschutzgebiete mit 8.771 ha Fläche
Biotopverbund Baden-Württemberg
Der Biotopverbund stellt, im Gegensatz zu den anderen Schutzgebietskategorien, eine besondere Form dar. Für den Biotopverbund gibt es keine Schutzgebietsverordnung. Durch Vernetzung von Lebensräumen dient er der dauerhaften Sicherung von Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Grundlage ist der vom Land erarbeitete Fachplan „Landesweiter Biotopverbund“ und der Generalwildwegeplan. Es werden jeweils für trockene, mittlere und feuchte Standorte Kernflächen (z.B. Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale), Verbindungsflächen und Verbindungselemente und beim Generalwildwegeplan überregional bedeutsame Wildwanderwege dargestellt. Der Biotopverbund ist im Rahmen von Regionalplänen und Flächennutzungsplänen planungsrechtlich zu sichern. Durch die Änderung des Naturschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Volksbegehren „Rettet die Bienen“ soll die Umsetzung des Biotopverbunds noch verbindlicher werden. In welcher Form dies geschehen soll, ist derzeit noch nicht absehbar.
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Aufgabe des Regionalverbands ist es: „…gem. PS 4.3.1 des Landesentwicklungsplans (LEP 2002) "in allen Teilräumen des Landes (…) eine ausreichende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser sicherzustellen. Nutzungswürdige Vorkommen sind planerisch zu sichern und sparsam zu bewirtschaften, Trinkwassereinzugsgebiete großräumig zu schützen und für die Versorgung geeignete ortsnahe Vorkommen vorrangig zu nutzen. Zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung sind in den Regionalplänen im erforderlichen Umfang Bereiche zur Sicherung von Wasservorkommen auszuweisen." Weiterhin wird in PS 4.3.2 des LEP 2002 ausgeführt: "Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Wasserversorgung des Landes sind insbesondere die großen Grundwasservorkommen in der Rheinebene, im Illertal und in Oberschwaben nachhaltig zu schützen und zu sichern." Für die Region Bodensee-Oberschwaben besteht damit der Auftrag, nutzungswürdige Trinkwasservorkommen der Region nicht nur für den eigenen regionalen, sondern auch für den landesweiten Bedarf planerisch zu sichern. Zusätzlich zu den bereits rechtlich festgesetzten sowie den im Verfahren befindlichen oder fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebieten sollen daher weitere Grundwasservorkommen als Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen im Regionalplan festgelegt werden.“ Weitere Details können im Regionalplanentwurf nachgelesen werden.
Der Regionalplan hat verschiedene Aufgaben bei der Sicherung forstlicher Flächen zu erfüllen. „Vorranggebiete für besondere Waldfunktionen dienen der Sicherung eines möglichst kohärenten Verbunds von Waldlebensräumen und der Sicherung der Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans. Vorranggebiete für besondere Waldfunktionen werden aber nicht nur wegen ihrer Bedeutung für den Biotopverbund, sondern auch aus Gründen der Erholungsvorsorge ausgewiesen. In den Vorranggebieten für besondere Waldfunktionen hat die Erhaltung bzw. Entwicklung eines naturnahen Waldbestandes Vorrang vor anderen Raumnutzungen.
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Quelle: Landratsamt Ravensburg
Schutzgebiete im Altdorfer Wald
Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und Waldgesetz
Im Nordosten befindet das NSG Sassweiher, ein Spirkenhochmoor mit Streuwiesen, mit einer Fläche von ca. 38 ha, davon 30 ha im Wald. Das NSG Lochmoos, ehemaliges Torfstichgebiet mit Hochmoorresten und ausgedehnten Streuwiesen und einem Weiher, nordöstlich von Unterankenreute, umfasst eine Fläche von 54 ha, davon 6 ha Wald. Das NSG Tuffsteinbruch Weissenbronnen, westlich von Bergatreute, ist geologisch und naturschutzfachlich durch seine Quellen und Quellmoore überregional bedeutsam. Ein weiteres bedeutendes NSG ist das Füremoos, ein vermoortes Toteisloch bei Vogt mit einer Fläche von 4 ha. Dies ist das älteste Naturschutzgebiet im Landkreis (1937) und gleichzeitig Bannwald. Ganz im Süden, nördlich von Waldburg, liegt das 4 ha große Edensbacher Mösle, ein Moorwald, der ebenfalls als Bannwald ausgewiesen ist. Ein dritter Bannwald liegt im Röschenwald und wird als „bayrischer Schlag“ bezeichnet. Es handelt sich um 63 ha großes Forschungsgebiet, in dem die natürliche Sukzession nach einem Sturmwurfereignis in den 90er Jahren untersucht wird. Das zentrale und wertbestimmende Landschaftsschutzgebiet im Altdorfer Wald ist das „Durchbruchtal Wolfegger Ach“, welches in der neuen Ausweisung 2014 die drei bis dahin vorhandenen LSG zusammenfasst. Es umfasst landschaftliche und geologische Schätze wie Tuffquellen, Quellmoore, Weiher, kulturhistorisch bedeutsame Offenlandstrukturen sowie Schlucht- und Buchenwälder. Im Süden grenzt an den Altdorfer Wald und den Waldburger Rücken das LSG „Jungmoränenlandschaft zwischen Amtzell und Vogt“, eines der größten LSG im Landkreis, das durch die hügelige Drumlinlandschaft der Jungmoräne gekennzeichnet ist. Als flächenhafte Naturdenkmale sind im Altdorfer Wald überwiegend historische Weiher und Teiche ausgewiesen, welche auch eine besondere Vegetation aufweisen. Besonders bedeutend ist der Birkenweiher mit einem Königsfarnstandort nahe Bolanden. Naturschutzfachlich ebenso bedeutend ist eine Weihergruppe in der Nähe des Egelsees rund um die B30, welche sich durch besondere Verlandungszonen mit Seggen sowie eine reiche Wasserpflanzenvegetation auszeichnet. Auch ehemalige Kiesgruben sind mittlerweile als Naturdenkmale und Biotope ausgewiesen, wie westlich von Waldburg und östlich von Wetzisreute und bei Hintermoos. Knapp 400 Biotope, überwiegend Waldbiotope, verteilen sich über den gesamten Altdorfer Wald. Diese sind größtenteils auch in den anderen Schutzgebietstypen bereits enthalten. Eine besondere Gruppe sind die sogenannten Missen im Röschenwald, kleine Toteissenken mit Auenwaldvegetation aus Eschen und Schwarzerlen. Geologisch besonders interessant sind noch die Waldklingen und Quellbäche rund um die Wolfegger Ach, sowie Auwälder und Altwasser im Schussentobel. Das FFH Gebiet „Altdorfer Wald“ umfasst insgesamt 1370 ha, davon 948 ha im Altdorfer Wald. Die restlichen Flächen befinden sich östlich von Weingarten, um den Rössler Weiher und südlich von Wolfegg. Das FFH Gebiet untergliedert sich in mehrere Teilbereiche, im Norden der Schussentobel mit Eschen-Ahorn-Ulmen- und Buchenwäldern, in der zentralen Mitte das Tal der Wolfegger Ach mit Auwäldern, sowie einige Weihergruppen und im Süden die Moorgebiete Himmelreichmoos und Fuchsenloch. Der Biotopverbund umfasst den landesweiten Fachplan Biotopverbund und den Generalwildwegeplan. Für das Gebiet relevant ist im Wesentlichen der Biotopverbund der mittleren und feuchten Standorte. Die höchste Dichte befindet sich im Übergangsbereich Offenland / Wald mit Weihern und Mooren. Im Wald selbst haben nur die Feuchtbiotope und Gewässer eine besondere Funktion. Zudem verläuft durch den Altdorfer Wald ein national bedeutsamer Wildtierkorridor Ein großer Teil des Altdorfer Waldes wird intensiv fortwirtschaftlich mit Nadelholzkulturen genutzt und ist stark von großen Waldwegen durchzogen. Dementsprechend hat er eine mittlere landschaftsökologische Bedeutung für die Erholung und das Landschaftserleben, auch wenn kleinräumige, äußerst reizvolle und naturschutzfachlich hochwertige Strukturen und Biotope vorhanden sind. Der Altdorfer Wald ist zu 85 % Staatswald und damit im Eigentum des Landes BadenWürttemberg. Der Rest ist Großprivatwald, es gibt nur wenige private Eigentümer am Rand des Waldes. Weitere Schutzkategorien Der Vollständigkeit sei erwähnt, dass es im Altdorfer Wald drei Wasserschutzgebiete gibt, die in der Anlage dargestellt sind.
Landschaftsschutz im Altdorfer Wald Wie sich erkennen lässt, ist der Altdorfer Wald ein sehr großes und sehr differenziertes Gebiet mit vielerlei unterschiedlichen Ausprägungen. Wie auch dargestellt, gibt es bereits viele nach Naturschutz- oder Wasserrecht geschützte Flächen. Der im Entwurf vorliegende Regionalplan umfasst sogar den Altdorfer Wald in seiner gesamten Ausdehnung mit verschiedenen Vorranggebieten bzw. raumordnerischen Festsetzungen. Die Ausweisung eines Schutzgebietes, ganz egal welcher Art es auch sein mag, bedingt eine intensive Auseinandersetzung mit allen Belangen des zu schützenden Gebietes. Je homogener und kleiner ein Gebiet ist, desto einfacher ist eine dementsprechende Betrachtung. Beim Altdorfer Wald ist nur vordergründig alles Wald. Da aber bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, wie vorne allgemein dargestellt wurde, vielerlei Gesichtspunkte geprüft werden müssen, ist die Betrachtung des Altdorfer Waldes alleine aus unserer Sicht nicht zielführend und ausreichend. Aus fachlichen Gründen müssen auch die Bezüge zum umgebenden Offenland bis zum Siedlungsrand betrachtet und geprüft werden. Hier spielen insbesondere die Geologie und die Entstehungsgeschichte in der Eiszeit mit ihren Zusammenhängen eine wichtige Rolle. Eine tragfähige Begründung eines Landschaftsschutzgebietes muss aus einer umfassenden Betrachtung aller Gesichtspunkte und einer sorgfältigen Abwägung aller Belange entstehen. Für das Landschaftserleben und - empfinden sind weithin einsehbare Landschaftsräume bedeutsam. Dazu zählen z.B. die Kuppenlagen oder Talrandlagen bzw. formenreiche Reliefs insbesondere im Bereich von Erbisreute, Hintermoos, Fuchsenloch und Lochmoos, sowie der Landschaftsrücken von Wolpertswende über Hatzenturm nach Münchenreute und im Süden der landschaftsästhetisch reizvolle Korridor der Wolfegger Ach von Neckenfurt über Rötenbach nach Speck. Dies nur exemplarisch genannt. Wir schätzen den Altdorfer Wald in seiner Gesamtheit als größtes zusammenhängendes Waldgebiet im Landkreis und mit geringer Zerschneidung durch Verkehrswege als grundsätzlich schützenswert ein. Damit allein ist aber keine Erfordernis der Ausweisung eines LSG begründet, zumal, wie dargelegt, bereits ein hoher Ausweisungsgrad von verschiedenen Schutzkategorien mit einem sogar noch höheren Schutzgrad vorhanden ist und der Regionalplan den flächendeckenden Schutz vorsieht. Die Erarbeitung einer Würdigung, inklusive einer Landschaftsbildanalyse, wird angesichts der heterogenen naturräumlichen Ausstattung und der großräumigen Abgrenzung geraume Zeit in Anspruch nehmen. Auf Grund unserer Erfahrungen mit solchen Ausweisungen, die zudem alle flächenmäßig geringeren Umfangs waren, nehmen wir einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für den Gutachter an. Abschließend ist nochmals auf die Belange der betroffenen Gemeinden und der Landwirte auf den angrenzenden Flächen hinzuweisen. Angesichts der Auswirkungen eines LSG auf die Bautätigkeiten von Gemeinden und deren Bauleitplanung wie auch auf die Zukunft der regionalen Landwirtschaft und des lokalen Gewerbes, sowie unter Berücksichtigung der in früheren Ausweisungen gesammelten Erfahrungen, gilt es bei der erörterten Ausweisung eines LSG „Altdorfer Wald“ noch höhere Sorgfalt als ohnehin anzulegen und vor allem ausreichend Zeit für die Beteiligung aller betroffenen Seiten einzuplanen. Nur dann kann ein solches Verfahren erfolgreich betrieben und umgesetzt werden.