Stadt Ravensburg verweigert dem Blogger unter Nennung "juristischer Fundgruben" Einsicht in Unterlagen der OB-Wahl (LIFG) ...
via E-Mail
Nachrichtlich: Rechtsanwalt, Regierungspräsidium Tübingen
Heute, am 26. März 2026, erhielt ich von Ihnen eine zu allen Punkten abschlägige Antwort, die ich nicht akzeptiere. Ihre Antwort enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, weshalb die Einspruchsfrist/Widerspruchsfrist für mich ein (1) Jahr beträgt.
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Do., 12. März, 09:12 |
Betreff: Herausgabe der Daten zu ungültigen Stimmen und „Sonstigen“-Nennungen bei der Oberbürgermeisterwahl 2026 in Ravensburg
Sehr geehrte Damen und Herren der Ravensburger Stadtverwaltung,
hiermit beantrage ich gemäß § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsges
Ich bitte um Einsicht - und falls diese nicht möglich - um Übermittlung folgender Informationen:
1. Ungültige StimmenBitte stellen Sie mir folgende Daten zur Verfügung:
die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen,
die Kategorisierung der Ungültigkeitsgründe gemäß Wahlordnung (z. B. Formfehler, Mehrfachkennzeichnung, nicht eindeutig zuordenbare Stimmabgabe, bewusst ungültig gemachte Stimmzettel),
die jeweilige Anzahl pro Kategorie,
sofern vorhanden: eine Zusammenfassung der auf ungültigen Stimmzetteln erkennbaren Inhalte (z. B. durchgestrichene Namen, Kommentare, Symbole), soweit diese keine Rückschlüsse auf einzelne Wählerinnen oder Wähler zulassen.
Ich beantrage zudem:
die vollständige Liste der von Wählerinnen und Wählern handschriftlich eingetragenen Namen,
die jeweilige Anzahl der Nennungen pro Name,
die Kriterien, nach denen diese Stimmen als „Sonstige“ gewertet wurden.
Diese Informationen sind nicht personenbezogen, da es sich um Inhalte der Stimmzettel handelt, nicht um Daten der Wählenden. Eine Herausgabe ist daher nach LIFG BW zulässig.
RechtsgrundlageDer Antrag stützt sich auf:
§ 1 Abs. 2 LIFG BW (Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen),
§ 7 LIFG BW (Form des Informationszugangs),
§ 9 LIFG BW (Ausschlussgründe — hier nicht einschlägig, da keine personenbezogenen Daten betroffen sind).
Eine Ablehnung aufgrund der Möglichkeit, dass die Informationen journalistisch oder publizistisch durch mich verarbeitet werden könnten, ist rechtlich unzulässig, da das LIFG keine Zweckbindung vorsieht.
Form im Falle der ÜbermittlungIch bitte um digitale Übersendung per E‑Mail an folgende Adresse:
KostenhinweisBitte informieren Sie mich vorab, falls Gebühren anfallen sollten (§ 10 LIFG BW).
FristIch bitte um Bearbeitung innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 7 Abs. 7 LIFG BW).
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Weinert, 88212 Ravensburg