Fahrräder und Mountainbikes gehören nicht in den Wald ...
Stefan Weinert, Blogger mit Aussicht
Der folgende Artikel wurde am 5. Okt. 2020 zum ersten Mal auf meinem Blog "Ravensburger Spectrum" veröffentlicht und nun aus aktuellem Anlass überarbeitet.
Denn - so ist es in der hiesigen Lokalzeitung zu lesen - immer mehr schmale Fahrradrennwege ziehen sich durch die oberschwäbischen Wälder. Meist von solchen Menschen angelegt, die den Wald als Rennstrecke, als Outdoor-Fitness-Studio oder als Frustbewältigungsparcours missbrauchen. Ja, Sie haben richtig gelesen. Denn der Wald - auch in Baden-Württemberg - ist zur Erholung des Menschen da und vorrangig für die heimische Fauna und Flora.
Bereits vor sechs Jahren war das im Schussental ein Thema. Und wie wir sehen, ist die Fahrrad-Community immer noch uneinsichtig und teilweise auch ohne Rücksichtnahme auf den Wald und dessen eigentliche Aufgabe.
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Fahrräder und Mountainbikes gehören nicht in den Wald
Oktober 2020
Der WALD, ob nun der deutsche, französische oder europäische, gehört in erster Linie ihm selbst und denen, die in ihm leben: der Fauna und Flora. Für den Menschen ist er als Ort der Erholung und Besinnung gedacht. Letzteres ist sogar im 1975er deutschen Bundeswaldgesetz festgehalten.
"Das Bundeswaldgesetz wurde insbesondere für den Zweck erlassen,
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
die Forstwirtschaft zu fördern und
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
So regelt beispielsweise der § 14: das grundsätzliche Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung."
Männer und Frauen, die mit ihren Rennrädern und meist mit ihren Mountainbikes durch den Wald rasen und kämpfen, tun das nicht zu ihrer Erholung, sondern sie tun das meist aus egoistischen Eventgründen und um ihre Frustrationen abzubauen — und stören dabei jene, die wirklich Erholung suchen: die Waldwanderer, die Spaziergänger.
Wenn nun noch sogar gefordert wird, gerade für Mountainbiker extra Waldschneisen zu schlagen, damit diese ihrem Semihobby frönen können - so geschehen jüngst vom Ravensburger Kämmerer - dann ist das in doppelter Hinsicht - entgegen dem Anliegen des Bundeswaldgesetzes - kontraproduktiv und es ist umweltschädlich.
Übrigens: Auch die Reifen von Fahrrädern und Mountainbikes haben - wie auch bei PKW und LKW - einen gewissen Abrieb, der als Feinstaub in der Luft und am Boden zurückbleibt. Und das nicht nur auf Teerstraßen, sondern auch auf Waldwegen, an Wurzeln, Steinen und Unebenheiten. Schon mal dran gedacht?
In § 14 dieses Gesetzes heißt es: "(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen." -
Gerade der Schutz der Waldbesucher (sie werden sogar begrifflich von den Fahrradfahrern, die keine Besucher sind, unterschieden) ist aber durch die zunehmenden Mountainbiker (das Gesetz ist von 1975) gefährdet, und ebenso "andere schutzwürdige Interessen" werden durch sie nicht beachtet.
Was sagt das baden-württembergische Landesrecht dazu:
§ 37
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG bleibt unberührt.