👨👩👦👦 Warum eigentlich nicht? – Einführung einer verbindlichen Höchsttemperatur in Mietwohnungen
4. Juli, 2026 um 8:01 Uhr,
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Stefan Weinert, Blogger mit Aussicht
Während die lokale SZ heute Morgen mit einer flachen „Karikatur“ über die Klimaerwärmung auf peinliche und unverantwortliche Weise ins Leere zielt, wird anderswo in der Stadt Ravensburg längst ernsthaft über die realen Gefahren sommerlicher Überhitzung nachgedacht. Denn Hitze ist kein Wetterphänomen mehr, sondern ein verfassungsrechtliches Problem: Sie bedroht die Gesundheit, sie stellt die Wohnqualität und die Pflicht des Staates, seine Bürgerinnen und Bürger zu schützen, in Frage.
Der folgende Beitrag zeigt, wie klar die Rechtslage eigentlich ist – und wie groß das Vollzugsdefizit ist. Während Mindesttemperaturen in Wohnungen im Winter seit Jahrzehnten selbstverständlich sind, fehlt bis heute eine verbindliche Höchsttemperatur für den Sommer, obwohl sie juristisch möglich, technisch machbar und gesundheitlich geboten wäre. Warum also wird sie nicht eingeführt?
Der Blog-Artikel legt offen, wo Kommunen, Vermietende und Gesetzgeber längst handeln könnten – und warum Untätigkeit angesichts zunehmender Hitzeperioden nicht nur fahrlässig, sondern verfassungsrechtlich fragwürdig ist. Ein Text über die Lücke zwischen Recht und Realität – und über die Frage, die sich niemand mehr leisten kann zu ignorieren: Warum eigentlich nicht?

Art. 2 Abs. 2 GG schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Menschen. Überhitzte Wohnräume können zu Kreislaufbelastungen, Schlafstörungen und akuten Gesundheitsgefahren führen.
Art. 14 GG verpflichtet Eigentum zur Sozialbindung. Vermietende müssen Wohnraum so bereitstellen, dass er keine vermeidbaren Gesundheitsrisiken verursacht.
Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – einschließlich klimabedingter Risiken.
Die verfassungsrechtliche Lage ist demnach eindeutig: Der deutsche Staat und sein verlängerter Arm bis in die Kommunen und die Vermietenden haben Schutzpflichten, die auch sommerliche Extremtemperaturen einschließen.
2. Zivilrechtliche Pflichten im MietverhältnisIm Winter gilt: Vermietende müssen sicherstellen, dass die bereitgestellten Wohnräume mindestens ungefähr +20 °C erreichen. Diese Pflicht ist allgemein anerkannt und wird regelmäßig durchgesetzt.
Für den Sommer hingegen fehlt eine entsprechende Regelung, obwohl die Rechtslogik dieselbe ist:
§ 535 BGB verpflichtet Vermietende, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der den „vertragsgemäßen Gebrauch“ ermöglicht.
§ 536 BGB definiert Mängel, durch die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigt ist.
Wohnräume, die über Tage oder Wochen über +30 °C erreichen, verlieren ihre Gebrauchstauglichkeit. Die gesundheitlichen Risiken sind dokumentiert. Die technische Möglichkeit zur Abhilfe (Verschattung, Dämmung, bauliche Maßnahmen) ist grundsätzlich gegeben.
Die juristische Frage lautet daher: Warum eigentlich nicht? Warum wird analog zur Winterpflicht keine Sommerpflicht eingeführt, die Vermietende verpflichtet, Überhitzung zu verhindern?
3. Kommunale und staatliche HandlungsmöglichkeitenDie Rechtsordnung bietet bereits Instrumente, um eine Höchsttemperatur verbindlich zu regeln:
Landesbauordnungen können Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz festlegen.
Kommunale Satzungen können Verschattungs- und Begrünungspflichten definieren.
Das Gefahrenabwehrrecht erlaubt Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Hitzeextremen.
Förderprogramme können bauliche Anpassungen unterstützen.
Die Befugnisse sind vorhanden. Die Frage bleibt: Warum eigentlich nicht? Warum wird keine klare Höchsttemperatur – etwa +26–28 °C als zulässige Obergrenze – normiert, obwohl sie technisch erreichbar und rechtlich begründbar ist?
4. Staatliche Schutzpflichten und VollzugsdefiziteUnterlassene Klimaanpassung kann eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten darstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass Klimarisiken nicht auf zukünftige Generationen verlagert werden dürfen.
Wenn Behörden trotz bestehender Rechtsgrundlagen keine Maßnahmen ergreifen, entsteht ein strukturelles Vollzugsdefizit. Dieses Defizit betrifft insbesondere:
Dachgeschosswohnungen,
schlecht gedämmte Altbauten,
Gebäude ohne Verschattung,
vulnerable Bevölkerungsgruppen.
Die normative Lücke ist offensichtlich.
5. Schlussfolgerung: Die logische und rechtliche KonsequenzDie Rechtsordnung kennt bereits eine Temperaturuntergrenze im Winter. Sie könnte ebenso eine Temperaturobergrenze im Sommer kennen.
Die Voraussetzungen sind erfüllt:
verfassungsrechtliche Schutzpflichten,
zivilrechtliche Erhaltungspflichten,
technische Machbarkeit,
kommunale und staatliche Befugnisse.
Was fehlt, ist nicht das Recht, sondern die Anwendung des Rechts. Die Leitfrage „Warum eigentlich nicht?“ verweist auf eine Lücke zwischen bestehenden juristischen Möglichkeiten und politisch-administrativer Umsetzung.
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