💥Wahlanfechtung (BTW 2025) aus Ravensburg: Hat Boris Palmer (OB Tübingen) zum Bruch des Wahlgeheimnisses aufgerufen? Bitte um Prüfung und eventuellen Konsequenzen
Dies hat mir die Bundeswahlleiterin im Nachgang per E-Mail mitgeteilt (gleichzeitig Eingangsbestätigung meiner Mail). Ich werde daher untenstehenden Text in dieser Woche per Einschreiben an den Wahlprüfungsausschuss des Bundestages schicken.
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Stefan Weinert Ravensburg, 24. Februar 2025
Oder: "Dann schlägt Palmer noch einen ganz besonderen „Wahl-Deal“ vor: „Sprechen Sie mit Ihren Freunden und Familienmitgliedern. Verabreden Sie, dass immer einer die Union und einer die AfD wählt. Teilen Sie Ihre Stimmen so klug auf, dass die AfD ein starkes Ergebnis erzielt aber die Union mindestens 35 Prozent erhält. Nur dann kann die Union mit einem Partner eine normale Regierung bilden.“ Und er fügt noch hinzu: „Wenn es Ihnen um Deutschland geht, um Ihre Kinder, um Sicherheit und Ordnung, dann wählen Sie dieses Mal Friedrich Merz. Wenn er Ihre Erwartungen nicht erfüllt, ist Alice Weidel auch in vier Jahren noch jung genug.“
Quelle: www.schwarzwaelder-bote.de
"Der Grundsatz der geheimen Wahl soll sicherstellen, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag eine Wählerin oder ein Wähler gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis dient zugleich dem Grundsatz der Freiheit der Wahl. Andere Wählerinnen und Wähler sollen vor einer Beeinflussung bei ihrer eigenen Stimmabgabe geschützt werden.
Das Wahlgeheimnis verpflichtet den Staat, Vorkehrungen zum Schutze der geheimen Stimmabgabe zu treffen. Auch bei der Erstellung der repräsentativen Wahlstatistik ist durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist strafbar.
Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist die Wählerin oder der Wähler selbst grundsätzlich nicht verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu wahren. Vor und nach der Wahlhandlung darf das Stimmverhalten offenbart werden. Etwas anderes gilt für die Wahlhandlung selbst: eine wahlberechtigte Person darf nicht nur, sondern sie muss geheim wählen. Deshalb muss sie die zur Sicherung des Wahlgeheimnisses erlassenen Vorschriften einhalten und den Anordnungen des Wahlvorstands im Wahlraum Folge leisten."
Ich insistiere darauf, dass Herr Boris Palmer als Oberbürgermeister eine staatliche Amtsperson in hoher Stellung ist. Er ist sozusagen der verlängerte Arm des Staates in der Fläche und zudem der Vorsitz seines eigenen Wahlamtes. Er ist zur absoluten Neutralität verpflichte - und es verbietet sich ihm - so meine Meinung - in dieser Weise auf Wähler und Wählerinnen einzuwirken. Wenn Parteien z.B. um die Zweitstimmen anderer Parteien werben, dann ist das die zulässige Werbung für sich selbst. Und zudem weiß keiner, wer nun wirklich ein Stimmensplitting vorgenommen hat. Hier bei Palmer allerdings geht es um Justiziables - meine ich.
Ich bitte daher ernstlich zu prüfen, ob meine WAHLANFECHTUNG, welche ich hiermit an Sie richte zulässig ist, und ob sie Konsequenzen für eine eventuelle Wahlwiederholung - in Teilen oder ganz - mit sich bringt.
Ich bitte außerdem um eine zeitnahe Eingangsbestätigung meiner Wahlanfechtung und Mitteilungen, wie hier weiter verfahren wird.
Mit Dank, Respekt und Freundlichkeit,
Stefan Weinert, Wahlkreis 294 Ravensburg
Theologe, Sozialarbeiter i.R., Konflikt- und Case Manager FH
Blogger und Publizist, parteilos