Aktualisiert um 16:25 Uhr --- Friedrich Merz erreicht im Wahlgang 2.0 mit 325 Stimmen die notwendige absolute Mehrheit zum Kanzler - Im 1. Wahlgang mit 310 Stimmen gescheitert ...
+++ 289 Abgeordnete versagten Merz ihr "Ja". Es gab eine (1) Enthaltung und drei ungültige Stimmen. Der neue Bundeskanzler blieb aber immer noch drei Stimmen unter dem Ergebnis, das zu erwarten gewesen wäre, wenn alle Abgeordneten von Union und SPD für ihn gestimmt hätten. +++
Ursprünglicher Artikel von 10 Uhr heute
Im ersten Wahlgang erhielt Friedrich Merz von der CDU nur 310 Stimmen. 621 von 630 Stimmen wurden abgegeben. Es gab drei (3) Enthaltungen und eine (1) ungültige Stimme. 307 Stimmen waren gegen Friedrich Merz.
Nun kommt es zum Wahlgang 2, bei dem Merz ebenfalls mindestens 316 Ja-Stimmen erhalten muss. Dieser muss aber nicht unbedingt heute stattfinden. Bitte lesen Sied den obigen Artikel.
Normalerweise müssen bis zum 2. Wahlgang mindestens 48 Stunden vergehen es sei denn, die Fraktionen (2/3-Mehrheit) stellen einen Verzichtsantrag. Da am 8. Mai 2025 in Berlin ein gesetzlicher Feiertag und ab Freitag die LINKEN einen Parteitag haben, kommen eigentlich nur heute, morgen oder der nächste Montag/Dienstag infrage. Zudem jährt sich am 8. Mai 2025 der "TAG DER BEFREIUNG VOM DEUTSCHEN NATIONALISMUS".
In der Tat ist der Ausgang dieses ersten Wahlgangs ein Novum in der Geschichte der Bundesrepublik und führt direkt in die besonderen Regelungen des Grundgesetzes, genauer gesagt in Artikel 63, der das Verfahren zur Wahl des Bundeskanzlers regelt.
Was passiert jetzt? Wenn der designierte Kanzler Friedrich Merz in einem Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen (also mehr als die Hälfte der Bundestagsabgeordneten, aktuell mindestens 316 Stimmen) nicht erreicht, setzt das Grundgesetz in Kraft, dass der Bundestag innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen neuen Wahlgang abhalten kann. Merz – oder auch ein anderer Kandidat – kann innerhalb dieses Zeitraums in jedem weiteren Wahlgang erneut antreten, wenn er den Eindruck hat, im nächsten Durchgang besser aufgestellt zu sein. Das bedeutet, dass der zweite Wahlgang nicht zwangsläufig noch am selben Tag stattfinden muss, sondern flexibel innerhalb dieser Frist angesetzt werden kann.
Es können in dieser 14-Tage-Frist beliebig viele Wahlgänge stattfinden, solange immer noch auf eine absolute Mehrheit hingearbeitet wird. Das heißt, auch wenn es beim zweiten oder sogar dritten Wahlgang erneut nicht gelingen sollte, die absolute Mehrheit zu erzielen, setzen die Wahlgänge fort, bis diese Hürde geknackt wird. Nur wenn auch nach diesen wiederholten Versuchen kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, wird der Modus gewechselt:
Es wird dann ein Wahlgang angesetzt, bei dem schon der Kandidat mit der einfachen Mehrheit (also derjenigen, der die meisten Stimmen erhält, auch wenn es nicht mehr als die Hälfte sind) zum Kanzler gewählt werden kann. Im Anschluss muss der Bundespräsident den neuen Kanzler binnen sieben Tagen ernennen – alternativ steht ihm in dieser Konstellation auch die Möglichkeit offen, den Bundestag aufzulösen.
In Summa:
Nach einem Scheitern im ersten Wahlgang hat der Bundestag 14 Tage Zeit, um weitere Wahlgänge durchzuführen.
Friedrich Merz kann in jedem dieser Wahlgänge erneut antreten, solange das Ziel weiterhin die absolute Mehrheit ist.
Diese weiteren Wahlgänge (auch der sogenannte „zweite“ und „dritte“ Wahlgang) können flexibel angesetzt und wiederholt werden.
Erst wenn nach Ablauf der Frist oder nach mehrfachen Versuchen kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, wird das Verfahren auf einen Wahlgang mit einfacher Mehrheit umgestellt.
Diese verfassungsrechtliche Regelung sichert also ab, dass möglichst ein Kandidat gewählt wird, der das Vertrauen der Mehrheit des Parlaments genießt – und gibt gleichzeitig eine gewisse Flexibilität im Wahlprozess.