Staatsanwaltschaft antwortet zu: Strafanzeige "Fetisch-Party" mit praktizierten SEX
Sehr geehrter Herr Weinert ,in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 31.05.2024 folgende Entscheidung getroffen:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.Gründe:
Am 23.05.2024 erstattete Stefan Weinert per Email Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Diskothek „Douala“ in Ravensburg, da dort in der Nacht von 29. auf 30.05.2024 eine Fetisch-Party durchgeführt werden sollte, bei welcher auch sexuelle Handlungen zwischen den Besuchern erlaubt sei.
Der Anzeigeerstatter sieht hierin seine moralischen Wertvorstellungen verletzt und sieht den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses gern. § 183a StGB erfüllt. Zwar mögen die moralischen Aspekte solcher Veranstaltungen diskussionswürdig sein, ein strafbares Verhalten ist durch das Veranstalten bzw. den Besuch eines solchen Events indes nicht gegeben:
Zum einen hatte die Veranstaltung zum Zeitpunkt der der Anzeigeerstattung noch gar nicht stattgefunden, so dass es zu einer Erregung eines öffentlichen Ärgernisses noch gar nicht gekommen sein kann. Aus den Vorankündigungen für diese Veranstaltung ergibt sich zudem eindeutig, dass der Veranstalter dafür Rechnung tragen will, dass nur Personen über 18 Jahren am fraglichen Abend Zutritt zur Diskothek haben. Die Besucher werden ausdrücklich am Eingang darauf hingewiesen, was sie an diesem Abend beim Besuch der Diskothek erwartet.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Veranstaltung nur von erwachsenen Personen besucht werden wird, die entsprechenden sexuellen Praktiken offen gegenüberstehen. Zudem sollen die sexuellen Handlungen, die selbstredend nur einvernehmlich durchgeführt werden dürfen, in sog. Darkrooms stattfinden, die nicht ohne Weiteres einsehbar sind. Auch ist das Fertigen von Fotos und Videos innerhalb der Diskothek an diesem Abend ausdrücklich untersagt, so dass hinreichend gewährleistet ist, dass Personen, die entsprechendes Handeln anstößig finden, hiermit auch nicht unmittelbar oder durch Bild- und Videomaterial konfrontiert werden.
Sollte der Veranstalter die entsprechenden Vorgaben nicht beachten, was bisher nicht bekanntgeworden ist, muss der Sachverhalt möglicherweise anders bewertet werden. Der Strafanzeige des Anzeigeerstatters ist daher keine Folge zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Prasse
Erste Staatsanwältin
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
Anmerkungen des Blogs:
- Die Strafanzeige wurde nicht nur per E-Mail, sondern auch schriftlich mit Unterschrift des Bürgers bei der Staatsanwalts haft eingereiht.
- Bei xxx xxx xxx ist im Original, ist der vollständige Name des Betreibers des Clubs "Douala" angegeben.
- Der letzte Absatz impliziert eine nachträgliche Tätigkeit der StA im Falle, dass bestimmte Vorgaben nicht eingehalten worden sind und diese bekannt werden sollten.
- Die StA hat in ihrer Antwort zwar den juristischen Part dieser Angelegenheit bewertet (und das ist auch ihre Aufgabe), doch bleibt die Frage nach dem moralisch-ethischen "Wert" dieser Veranstaltung