Wir sind Gewählte und nicht Erwählte (Willy Brandt, 1969)
Aus gegebenem und eigentlich immer aktuellem Anlass = grundsätzlich also, soll an das bürgerliche "Recht auf gute Verwaltung", erinnert werden. Der folgende Beitrag bezieht sich auf den Artikel 41 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ – Recht auf gute Verwaltung (Anlage), exemplarisch auf die Präambel, den Artikel 1 und Artikel 2a der baden-württembergischen Landesverfassung (LBW) und last but not least auf die entsprechenden Bestimmungen des Deutschen Grundgesetz (GG).
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Ich möchte unsere Politiker von Flensburg bis Friedrichshafen (dazwischen liegt auch Ravensburg), von Berlin bis Stuttgart daran erinnern, dass sie "nicht erwählt, sondern gewählt sind, um das Gespräch mit denen zu suchen, die sich um diese Demokratie bemühen" (Willy Brandt am 28. Oktober 1969)
Ich verweise auf Folgendes:
a) es handelt sich um einklagbare Rechte der Bürger/innen
b) da der Gemeinderat ein Organ der Stadtverwaltung und diese die Vertretung des Staates in der Fläche ist, gelten die Bestimmungen auch entsprechend.
c) die Bestimmungen finden sich in dem Artikeln 17 [und 103 (1)] des Deutschen Grundgesetzes wieder
d) Bitten oder Forderungen von Seiten einer Amtsperson oder eines Gemeinderates oder anderer staatlicher Stellen an den Bürger, sich nicht (mehr) an ihn/sie zu wenden, sind daher rechtswidrig. So zum Beispiel geschehen durch den Ersten Bürgermeister Simon Blümcke (Ravensburg) gegenüber einem Bürger.
e) es ist nicht primäre und originäre Aufgabe des Staates, den Bürger zur Mitarbeit (Ehrenamt) aufzurufen und diese dann zu steuern und zu überwachen, sondern es ist seine gesetzlich verankerte Aufgabe und Pflicht, den Bürger mit seinem freien initiativen Angebot der Mitarbeit und seiner Individualität zu unterstützen.
In der Landesverfassung Baden-Württembergs heißt es wie folgt (Markierungen von mir):
Präambel
Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen, das Gemeinschaftsleben nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, und entschlossen, dieses demokratische Land als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland in einem vereinten Europa, dessen Aufbau föderativen Prinzipien und dem Grundsatz der Subsidiarität entspricht, zu gestalten und an der Schaffung eines Europas der Regionen sowie der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aktiv mitzuwirken, hat sich das Volk von Baden-Württemberg in feierlichem Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und den Grundrechten der Deutschen kraft seiner verfassunggebenden Gewalt durch die Verfassunggebende Landesversammlung diese Verfassung gegeben.
Artikel 1
(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und das andere Wohl zu entfalten.
(2) Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. Er fasst die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Artikel 2
(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2a
Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.
In Deutschland ist das Petitionsrecht als Grundrecht in Art. 17 Grundgesetz (GG) festgeschrieben: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
Im Artikel 17 GG heißt es: Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Der Art. 17 GG erhält dann einen reellen Ausdruck für den Bürger, wenn ihm nicht nur das Anrecht zur Petition gewährt wird, sondern auch gleichzeitig auch einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung derselben hat. Dabei muss nach einem Urteil des BVerfG in der Bescheidung nur die Beachtung des Inhalts der Petition und die Art ihrer Durchführung sichtbar, nicht dagegen eine besondere Beweisführung, gemacht werden. Wird dieser Bescheidungspflicht nicht gefolgt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach Art. 40 VwGO eröffnet. Beabsichtigt man beispielsweise, sich über eine Verordnung einer Behörde zu beschweren oder einen Verbesserungsvorschlag von allgemeinem Interesse kund zu geben, kann man sich einzeln oder in einer Gruppe an die Volksvertretung richten und damit auf einem bis ins Einzelne determinierten Weg in seiner/ihrer Sache vorstellig werden (Legislativpetition). Eine Pet
Das Petitionsrecht hat historische Vorläufer, die bis ins ausgehende Mittelalter reichen. Nach dem siebenjährigen Krieg (1763) nahm auch Friedrich der Große Bittschriften entgegen. Eine Petition hat auch die Funktion des „Herz-ausschütten-Könnens“ (Roman Herzog). Petitionen können nicht nur, wie oft fälschlich angenommen wird, an die Volksvertretungen (Parlamente) gerichtet werden, die dafür eigens Petitionsausschüsse eingerichtet haben, sondern an jede „zuständige Stelle“, also etwa an eine Behörde. Ist diese für das Anliegen nicht zuständig, leitet sie die Petition an die richtige Stelle weiter.Die Petition muss auf ein bestimmtes Anliegen oder Begehren zielen, das nicht das eigene zu sein braucht.
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) | das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, | |
b) | das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, | |
c) | die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. |
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
Artikel 41 ist auf das Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt, deren charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die unter anderem eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgeschrieben hat (siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992 (Rechtssache C-255/90 P, Burban, Slg. 1992, I-2253) sowie die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle, Slg. 1995, II-2589) und vom 9. Juli 1999 (Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und andere, Slg. 1999, II-2403). Dieses Recht in der in den ersten beiden Absätzen dargestellten Form ergibt sich aus der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15), vom 18. Oktober 1989 (Rechtssache 374/87, Orkem, Slg. 1989, 3283) und vom 21. November 1991 (Rechtssache C-269/90, TU München, Slg. 1991, I-5469) sowie die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 1994 (Rechtssache T-450/93, Lisrestal, Slg. 1994, II-1177) und vom 18. September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle, Slg. 1995, II-2589)) und — bezüglich der Pflicht zur Begründung — aus Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, siehe ferner die Rechtsgrundlage in Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Annahme gesetzlicher Bestimmungen im Interesse einer offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung.
In Absatz 3 ist das nunmehr durch Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Recht aufgeführt. In Absatz 4 ist das nunmehr durch Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 25 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Recht aufgeführt. Nach Artikel 52 Absatz 2 finden diese Rechte im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen Anwendung.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das hierbei eine wichtige Rolle spielt, wird durch Artikel 47 der Charta gewährleistet. Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 – 14.12.2007
Als Bürger der EU, ihres Mitglieds BRD, deren Bundeslandes Baden-Württemberg und deren Gemeinwesen Stadt Ravensburg, bitte ich um Beachtung dieser Regelungen eines jeden Bürgers und jeder Bürgerin gegenüber (um Bürger zu sein, muss man/frau nicht zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) Danke.