Damit bleibt es bei dem, was der Bundesgerichtshof im Dezember 2018 über eine Klage ... gegen das Crailsheimer “Stadtblatt“ entschieden hatte: “Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates.“ Die kostenlose Verteilung des “Stadtblatt“ verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse (Urteil vom 20.12.2018, BeckRS 2018, 35148). (a.a.O.)
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger (VSZV) begrüßten den Beschluss. “Damit sind die Kommunen gehalten, sich in ihren medialen Aktivitäten auf die Darstellung der eigenen Verwaltungstätigkeit und der Tätigkeit der Gemeindeparlamente zu beschränken“, betonte der BDZV. “Die Berichterstattung über das lokale Geschehen in den Kommunen bleibt - wie es das Grundgesetz vorschreibt - der freien Presse vorbehalten.“ (a.a.O.)