OB-Wahl in Ravensburg: Seine Niederlage scheint nicht auf der Agenda des Amtsinhabers zu stehen - Trotz brisanter Themen lässt OB Dr. Rapp die Gemeinderatssitzung für Januar 2026 ausfallen!
Lesen Sie auch hier:
- Chanson sur la ville de Ravensburg en Souabe ...
17. Jan. 2026
-------------------------------------------------------
Stefan Weinert, Blogger mit Aussicht
Heute Vormittag hatte ich im Stadtzentrum von Ravensburg einiges zu erledigen. Zwischendurch kam ich ins Gespräch mit einem Bekannten. Nach dem Austausch der Neuigkeiten sagte er mir, er wisse, dass die Sitzung des Ravensburger Gemeinderates im Monat Januar ausfallen würde. Da ihm - wie auch mir - die gesellschaftlichen Entwicklungen in der Stadt Ravensburg am Herzen liegen, schob er gleich nach - noch bevor ich es überhaupt "denken" konnte -, dass der Grund dafür wohl die bevorstehende Oberbürgermeisterwahl am 8. März 2026 sein könnte. 'Der OB will wohl vor der Wahl alles harmonisch halten', meinte er sinngemäß - und der Tonfall seiner Worte lieferte den Subtext gleich mit: 'damit er wiedergewählt wird'.
Zu Hause schaute ich im Internet nach, ob da was dran sei. Und tatsächlich: Der Sitzungskalender der Stadt Ravensburg für Januar 2026 zeigt folgendes:
Quelle: Website Stadt Ravensburg, Blogger-Foto vom 16.01.2026
---------------------------------
Bei der Aufführung der kommenden Gemeinderatssitzungen für 2026 fehlt der Januar. Unter (Stand: aktuell) https://session.ravensburg.de/bi/si0046.aspist zu lesen:
Wohl tagen im Januar 2026 drei Ausschüsse, aber es gibt keine terminierte Gemeinderatssitzung. An dem dafür vorgesehenen letzten Montag im Monat gibt es nur Leerraum, und am Montag zuvor tagt "nur" ein Ausschuss.
Nach meiner weiteren Information (die ist ziemlich gesichert), die ich im Laufe des Tages erhielt, hat Oberbürgermeister Dr. Rapp wegen angeblichem FEHLENDEM BERATUNGSBEDARF für den Monat Januar 2026 keine Gemeinderatssitzung einberufen. Und das - so meine Information -, obwohl er zusätzlich auch noch darauf hingewiesen wurde, dass es sich schon allein durch die drei Ausschuss-Sitzungen (siehe oben) ergeben könnte, eine GR-Sitzung im Januar durchführen zu müssen. Er blieb aber bei seinem Entschluss.
Auf jeden Fall ist diese Terminstreichung im zusätzlichen Kontext jüngster skandalträchtiger Vorkommen in Ravensburg *) ein schwerer SCHLAG UNTER DIE GÜRTELLINIE DER DEMOKRATIE und "riecht" sehr stark nach REALITÄTSVERWEIGERUNG oder aber zumindest nach passivem Wahlkampf.
*)
1. Obdachloser muss am eiskalten Weihnachten im Freien übernachten;
2. Überdimensionale Kostenexplosion bei Sanierung des Kornhaus auch aufgrund "schlampiger" Vorprüfungen des Gebälks ...
3. ... Versus: aber kein Geld für den Wiederaufbau des "Eschersteg"
4. Unsinnige Brücke über die "Wangener Straße"
5. "Verschwammung" des "Holzmarkts" als Feigenblatt guter Klimapolitik
Denn am 9. Februar läuft die Bewerbungsfrist für eine OB-Kandidatur in Ravensburg aus. Und bisher gibt es nur einen Bewerber, den Amtsinhaber selbst. Bleibt das über diesen Termin hinaus so, kann es Herrn Dr. Daniel Rapp kaum schaden, wenn das Gemeindegremium erst Ende Februar zusammenkommt und die Themen kontrovers auf den Tisch kommen. Wenn aber im Januar eine GR-Sitzung stattfindet, könnte der angeblich "fest im Sattel sitzende OB" über die ein oder andere Hürde stürzen. Das gilt es natürlich zu verhindern.
In der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg § 34 heißt es (Hervorhebungen von mir):
(1) 1 Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. 2 Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. 3 Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel *) der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.
- *) Man/frau und Wählerschaft können eigentlich erwarten, dass sich bei dieser Gemengelage -> demokratisch gesinnte und mutige Frauen und Männer aus dem Gemeinderat (GR) fraktionsübergreifend zusammentun, um mit einer "Viertel-Mehrheit" eine GR-Sitzung im Januar 2026 zu erzwingen. Und es wird übrigens auch schon gemunkelt (?), dass da schon etwas im Gange sei. Gut wäre es.
Der Zirkelschluss in dieser Sache: Es ist der zur Wiederwahl anstehende und bisher auch einzige Kandidat Dr. Daniel Rapp, der Gemeinderatssitzungen einberufen oder absagen kann - in diesem Fall für den Monat Januar 2026.
° ° ° °
Die Gemeindeordnung Baden‑Württemberg verpflichtet den Bürgermeister respektive den Oberbürgermeister, seinen Gemeinderat (zu dem er selbst gehört) mindestens einmal pro Monat einzuberufen. Diese Pflicht ist eine Soll‑Vorschrift mit starkem Bindungsgrad: Sie darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen "missachtet" werden.
Die GemO BW enthält übrigens keine Regelung, die es erlaubt, eine Sitzung „ersatzlos“ ausfallen zu lassen. Weder § 34 GemO noch andere Vorschriften nennen Gründe, die einen kompletten Ausfall rechtfertigen würden. Man/frau muss also immer auch "mitlesen", was da NICHT steht.
Eine Streichung oder der Wegfall eines so wichtigen Termins käme nur in Betracht, wenn die Sitzung tatsächlich nicht durchführbar ist zum Beispiel durch Naturkatastrophen, bei Gebäudeschäden, Stromausfall, epidemische Lage (wie Corona), in Fällen höherer Gewalt.
Seit der Reform 2023/2024 können Gemeinden digitale oder hybride Sitzungen zulassen. Damit ist ein Ausfall wegen organisatorischer Probleme kaum noch vertretbar. Die Rechtsfolgen bei unzulässigem Ausfall wärenVerstoß gegen die Gemeindeordnung, Einschreiten der Rechtsaufsicht (Landratsamt, Regierungspräsidium), Möglichkeit der Gemeinderäte (25 Prozent), eine Sitzung zu erzwingen (1/4-Regel), Risiko der Anfechtbarkeit späterer Beschlüsse.
Eine Gemeinderatssitzung darf demnach nicht ersatzlos ausfallen. Die Pflicht zur monatlichen Sitzung ist verbindlich. Ein Ausfall ist nur bei echter Unmöglichkeit zulässig — und selbst dann nicht ersatzlos.
° ° ° °
Schreiben an die Rechtsaufsicht
RP Tübingen - Referat 14, LRA Ravensburg - Kommunalamt (via E-Mail am 17.1.26)
Betreff: Anfrage zur Rechtmäßigkeit des Ausfalls einer monatlichen Gemeinderatssitzung gemäß § 34 GemO BW
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 34 Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist der Gemeinderat mindestens einmal pro Monat einzuberufen. Diese Pflicht ist nach meiner Kenntnis eine Soll-Vorschrift mit starkem Bindungsgrad. In der Gemeinde 88212 Ravensburg ist für den Monat Januar 2026 (Stand heute) keine Sitzung anberaumt worden. Begründung aus der Stadtspitze dafür ist nach meiner gesicherten Information, dass es derzeit keinen Beratungsbedarf gäbe. (aktueller Stand) - Und das, obwohl "brennende Fragen" im Raum stehen, und wir Bürger und Bürgerinnen am 8. März 2026 einen Oberbürgermeister wählen dürfen/sollen.
Ich bitte höflich um Auskunft zu folgenden Punkten:
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen darf die nach § 34 GemO vorgeschriebene monatliche Gemeinderatssitzung ausfallen?
Gibt es anerkannte Ausnahmetatbestände, die einen ersatzlosen Ausfall rechtfertigen?
Ist eine Nachholung zwingend erforderlich, wenn eine Sitzung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden kann?
Wie bewertet die Rechtsaufsicht einen Fall, in dem der Bürgermeister ohne objektive Unmöglichkeit keine Sitzung einberuft?
Ich bitte Sie um Ihre kurze schriftliche Einschätzung sowie um eine Eingangsbestätigung dieser E-Mail.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Weinert, Ravensburg