🚓°🚕🚕 Zur Frage der Gleichbehandlung von Carsharing-Anbietern durch die Stadt Ravensburg / Eine journalistisch-juristische Betrachtung ...
TEIL 1 In Ravensburg zeigt sich gerade exemplarisch, wie schnell kommunale Neutralität ins Rutschen geraten kann, wenn eine Stadt zugleich Regulierer/in des öffentlichen Raums und wirtschaftlich Beteiligte eines Marktakteurs ist. Der aktuelle Streit zwischen dem Verein Oberschwabenmobil und der Stadt Ravensburg über die Gebühren für Carsharing-Stellplätze legt genau diese strukturelle Spannung offen. Die "Schwäbische Zeitung" berichtet heute darüber. Da ich als Bürger und Blogger grundsätzlich juristisch interessiert und auch nicht ganz unbewandert bin, habe ich mich dieses Falles angenommen. Ich bin kein Jurist, aber ich habe versucht, meine Argumentation rechtsdogmatisch solide, faktenbasiert und angreifungsfest zu gestalten.
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Oberschwabenmobil zahlt für zwei Stellplätze am Ravensburger Bahnhof jeweils 576 Euro pro Jahr und Platz. Die TWS, ein Unternehmen, das teilweise der Stadt gehört, zahlt für einen vergleichbaren Stellplatz im öffentlichen Raum nur 200 Euro. Die Stadt bestätigt diese Differenz – und erklärt sie mit unterschiedlichen Rechtswegen. Doch genau hier beginnt das Problem: Die Stadt entscheidet selbst, welche Flächen welchem Gebührenregime unterliegen. Und sie entscheidet so, dass ihr eigenes Unternehmen günstiger fährt.
Dass die Stadtverwaltung diese Konstruktion als „sachlich begründet“ darstellt, wirkt wenig überzeugend. Denn Carsharing ist Carsharing – egal, ob das Auto auf einer RVV-Fläche (eine Tochter der Stadt) oder im Straßenraum steht. Wenn zwei Anbieter dieselbe Leistung erbringen, aber die Stadt zwei Gebührenwelten schafft, entsteht zwangsläufig der Eindruck einer kommunal gesteuerten Wettbewerbsverzerrung. Zumal die Stadt gleichzeitig kaum Interesse zeigt, ein gemeinsames Carsharing-Konzept mit allen Anbietern zu entwickeln. So jedenfalls Oberschwabenmobil.
Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Die Stadt hat Oberschwabenmobil für einen weiteren Stellplatz plötzlich gar nichts mehr berechnet – ohne Begründung. Ein „Entgegenkommen“, wie die Verwaltung sagt. Doch in der Summe wirkt es eher wie ein unkoordiniertes Gebühren-Mosaik, das weder transparent noch konsistent ist.
Der Verein spricht offen von einer Bevorzugung der TWS. Und man/frau muss sagen: Die Indizien sind stark genug, dass dieser Vorwurf nicht einfach vom Tisch gewischt werden kann. Wenn eine Kommune gleichzeitig Marktakteur und Regulierer ist, trägt sie eine besondere Verantwortung, sichtbar neutral zu handeln. Genau das ist hier nicht erkennbar.
Die Stadt Ravensburg betont, man* tue „sehr viel“ für erfolgreiches Carsharing. Doch die Realität zeigt ein anderes Bild: Ein städtisches Unternehmen wächst, ein unabhängiger Verein kämpft – und die Stadt schafft Gebührenstrukturen, die dieses Ungleichgewicht eher verstärken als ausgleichen.
Oberschwabenmobil kündigt an, notfalls juristisch vorzugehen. Und nach allem, was bekannt ist, wäre ein solcher Schritt keineswegs aussichtslos. Die Frage, ob die Stadt ihre Neutralitätspflicht verletzt, ist nicht nur politisch, sondern auch rechtlich relevant.
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Stefan Weinert, Blogger mit Aussicht (c)
(Analyse auf Grundlage des SZ-Artikels vom 18. Juni 2026)
1. Ausgangslage und ProblemstellungDer Verein Oberschwabenmobil zahlt für zwei Carsharing-Stellplätze am Bahnhof Ravensburg je 576 € pro Jahr und Platz. Die TWS – ein Unternehmen, das zu großen Teilen der Stadt gehört – zahlt für einen vergleichbaren Stellplatz im öffentlichen Raum nur 200 € pro Jahr.
Die Stadt bestätigt diese Ungleichbehandlung und begründet sie mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen:
Oberschwabenmobil: Stellplätze auf Flächen der RVV (Eigenbetrieb der Stadt) → Abrechnung nach Tarifkatalog.
TWS: Stellplatz im öffentlichen Straßenraum → Ausnahmegenehmigung nach Straßenrecht.
Der Verein sieht darin eine wettbewerbsverzerrende Bevorzugung des städtischen Unternehmens.
2. RechtsfragenAus journalistischer Sicht stellen sich drei zentrale Rechtsfragen:
(1) Liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor?→ Art. 3 Abs. 1 GG, kommunale Gleichbehandlungsgrundsätze.
(2) Liegt eine wettbewerbsverzerrende Bevorzugung eines städtischen Unternehmens vor?→ § 19 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung), kommunalwirtschaftliches Neutralitätsgebot.
(3) Ist die Gebührenpraxis der Stadt sachlich gerechtfertigt?→ Kommunalabgabenrecht, Straßenrecht, Ermessensausübung.
3. Rechtliche Bewertung3.1 Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG
Die Stadt darf ungleiche Sachverhalte ungleich behandeln – aber nur, wenn die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind.
Die Stadt argumentiert:
Oberschwabenmobil nutzt Sonderflächen der RVV → Tarifkatalog.
TWS nutzen den öffentlichen Straßenraum → mit Ausnahmegenehmigung.
Problem: Die Frage ist nicht, ob die Rechtsgrundlagen unterschiedlich sind, sondern ob die Stadt diese Konstruktion bewusst so gewählt hat, dass ihr eigenes Unternehmen günstiger gestellt wird.
Denn: Die Stadt könnte Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Raum einheitlich ausweisen und einheitlich bepreisen. Sie tut es aber nicht.
Damit entsteht der Eindruck einer konstruierten Ungleichheit, die rechtlich angreifbar wäre.
Zwischenergebnis: Eine Ungleichbehandlung liegt vor. Ob sie gerechtfertigt ist, hängt von der nächsten Frage ab.
3.2 Wettbewerbsrechtliche Bewertung (GWB)Die Stadt Ravensburg ist:
Mit-EigentĂĽmerin der TWS (ĂĽber Stadtwerke-Strukturen),
Regulierer des öffentlichen Straßenraums,
GebĂĽhrenfestsetzer,
und gleichzeitig Marktteilnehmer ĂĽber ihre Beteiligung.
Das ist ein klassischer Interessenkonflikt.
Nach § 19 GWB ist es verboten, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Eine Kommune kann marktbeherrschend sein, wenn sie:
über den Zugang zu öffentlichen Flächen entscheidet,
GebĂĽhren festlegt,
und gleichzeitig ein eigenes Unternehmen begĂĽnstigt.
Indizien für eine mögliche Wettbewerbsverzerrung:
Die TWS zahlen nur ~ ein Drittel der GebĂĽhren.
Die Stadt erklärt nicht, warum die TWS nicht ebenfalls RVV-Flächen nutzen muss.
Die Stadt verzichtet bei Oberschwabenmobil plötzlich auf Gebühren für einen dritten Platz – ohne Begründung.
Die Stadt reagiert kaum auf das Carsharing-Konzept des Vereins.
Das alles kann als strukturelle Bevorzugung eines städtischen Unternehmens interpretiert werden.
Zwischenergebnis: Ein Anfangsverdacht fĂĽr eine wettbewerbsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ist gegeben.
3.3 GebĂĽhrenrechtliche BewertungDie Stadt argumentiert formal korrekt:
RVV-Flächen → Tarifkatalog
Straßenraum → Ausnahmegenehmigung
Aber: Gebühren müssen verhältnismäßig, transparent und sachlich begründet sein.
Die Frage lautet:
Warum wird Carsharing nicht einheitlich behandelt, obwohl es dieselbe Funktion erfĂĽllt?
Wenn zwei Anbieter dieselbe Leistung erbringen (Carsharing), aber die Stadt unterschiedliche GebĂĽhrenmodelle anwendet, muss sie das sachlich begrĂĽnden.
Der oben erwähnte SZ-Artikel zeigt: Eine solche Begründung fehlt.
Zwischenergebnis: Die GebĂĽhrenpraxis ist rechtlich angreifbar, weil sie nicht erkennbar am Zweck der GebĂĽhr ausgerichtet ist.
4. GesamtwĂĽrdigungAus journalistischer Sicht ergibt sich folgendes Bild:
Die Stadt bevorzugt strukturell ihr eigenes Unternehmen.
Die GebĂĽhrenpraxis ist uneinheitlich und nicht ĂĽberzeugend begrĂĽndet.
Die Stadt kommuniziert widersprüchlich (z. B. plötzliches Nicht-Abrechnen eines Platzes).
Die Stadt zeigt vermutlich geringes Interesse an einem gemeinsamen Carsharing-Konzept.
Die Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht zwingend, sondern Ergebnis kommunaler Gestaltung.
Damit entsteht der Eindruck:
Die Stadt nutzt ihre Doppelfunktion als Regulierer und Marktteilnehmer, um die TWS zu begĂĽnstigen.
Das wäre – wenn es zutrifft – rechtswidrig.
5. ErgebnisAus meiner journalistischer Sicht mit Rechtskenntnissen spricht vieles dafĂĽr, dass:
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt,
die Stadt ihre Neutralitätspflicht verletzt,
die GebĂĽhrenpraxis rechtlich angreifbar ist,
ein gerichtliches Vorgehen wäre nicht aussichtslos.
