Ravensburger Roman: "Der Kampf gegen '30'-er Windmühlen" --- Wenn Demokratie und Bürgernähe zu Illusionen werden ...
In dieser Petition (bitte den obigen Link anklicken) wird klar und deutlich nachgewiesen, dass das Tempo 30 als Lärmschutzmaßnahme innerorts an 24 Stunden nur dann eingeführt werden darf, wenn alle anderen Lärmschutzmöglichkeiten
- a) an der Lärmquelle (Straße: LOA, Flüsterasphalt, Kreisverkehre, Reifen ...)
- b) auf dem Weg zum Lärmempfänger (Lärmschutzwände ...)
- c) am Ort des Lärmempfängers (Lärmschutzscheiben ...)
vollends ausgeschöpft wurden. Das aber ist in Ravensburg nachweislich nicht geschehen, somit die Stadt Ravensburg nach Überzeugung des Bloggers und Petenten rechtwidrig handelt.
Stef-Art
Aber es scheint ein Kampf gegen Windmühlen, wie ihn einst Don Q. führte --- die feste Überzeugung eines Bürgers, Demokratie und Bürgerfreundlichkeit in Ravensburg seien tatsächlich so etwas wie Realität und der dann doch feststellen muss, dass es nicht als Illusionen waren. Oder anders formuliert: Der Bürger den aus eigener Erfahrung eigentlich unglaubhaften Dingen doch immer wieder Glauben schenkt. Ein auswegloser Kampf gegen die gnadenlose Maschine der "Demokraten im Pelz der Monarchie".
So aber hatte sich der "Alte Fritz" - auch bekannt als "Friedrich der Große" oder Friedrich II. - nicht vorgestellt und selbst auch nicht gehandhabt, als er in seinem "Allgemeinen Preußische Landrecht" von 1794 in § 156 Abs. II Ziffer 20, die rechtliche Verpflichtung zu einer sorgfältigen Behandlung einer Petition, insbesondere bei einer gut begründeten Petition von allgemeinem Interesse, verbindlich verankerte.
Zwar war Alte nicht der Erfinder von Petitionen *), aber er führte sie bis heute geltend in deutschen Grafschaften, Fürstentümern und Landen ein. Allerdings - die Fürsten von Ravensburg handhaben das ganz offensichtlich mal so und mal so. Nehmen wir beispielsweise die Eingabe gegen das Tempo 30 innerorts von Ravensburg an 24/7. Die hatte der Blogger bereits am 15. Oktober 2021 und - ergänzt und aktualisiert - am 15. Oktober 2024 als neue Petition bei den drei Bürgermeistern der Stadt und dem dazugehörigen Gemeinderat eingereicht.
Doch bis heute - 21 Tage später - weiß er nicht, ob die im Rathaus überhaupt gelesen wurde, obwohl hundertpro dort eingegangen - sogar mit mehreren Wiederholungen und Bitten. Das hätte sich Friedrich der Große nicht geleistet. Da es zu seiner Zeit noch keine "Fritz-Card" und dergleichen gab, nahm er die Petitionen persönlich an und beantwortete sie auch.
*) Das Petitionsrecht ist allerdings älter als das einstige Preußenreich. Die Spuren seiner wechselvollen Geschichte weisen weit in die Antike zurück. Trotz vielerorts unbeachtet gelassener Bitten wie heute in Ravensburg und trotz bisweilen verhängter Petitionsverbote (auch das hätte der Ravensburger Erste Bürgermeister gerne eingeführt - überdauerte das Petitionsrecht den Wandel der Zeiten und die verschiedenen politischen Systeme.
Bereits den Bürgern der Römischen Kaiserzeit war es gestattet, sich mit ihrem Begehren, damals supplicium (= demütiges Bitten), an den Kaiser zu wenden.
Auch im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im 15. bis 18. Jahrhundert konnten sich die Untertanen dem Kaiser, König oder Fürsten mit Suppliken, die meist im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten standen, auf schriftlichem Wege oder mitunter in einer Anhörung nähern. Dass der Herrscher den Armen und Schwachen Recht und Gnade zu gewähren habe, gehört zu den tradierten Leitbildern jener Zeit.
Und das ließ Friedrich II. 1794 in den Paragraphen 156 Abs. II Ziffer 20 über die rechtliche Verpflichtung zu einer sorgfältigen Behandlung einer Petition, insbesondere bei einer gut begründeten Petition von allgemeinem Interesse, schreiben:
„Dagegen steht es einem Jeden frey, Einwendungen und Bedenklichkeiten gegen Gesetze und andere Anordnungen im Staate sowie überhaupt seine Bemerkungen und Vorschläge über Mängel und Verbesserungen sowohl dem Oberhaupt des Staates, als den Vorgesetzten der Departments anzuzeigen; und letztere sind der gleichen Anzeigen mit erforderlicher Aufmerksamkeit zu prüfen verpflichtet.“