Deutscher Bundestag lehnt Bundestagswahleinspruch 2025 des Ravensburger Bloggers ab ... Boris Palmer kann kein Verstoß gegen Wahlrechtsbestimmungen vorgeworfen werden.
Das, liebe Leser/innen dieses Blogs, erlebt ein Normalbürger auch nicht jeden Tag. Der Postbote wirft dir ein "Einschreiben Einwurf" des Deutschen Bundestages in den Briefkasten, und dieses scheinbar nicht ganz unwichtige Dokument ist persönlich und handschriftlich von der amtierenden Frau Bundestagspräsidentin mit herzlichen Grüßen, Julia Klöckner, unterschrieben. Wie konnte es dazu kommen?
Nun - der Ravensburger Blogger hatte im Februar 2025 die damals gerade stattgefundene Bundestagswahl angefochten und folgenden Brief an die dafür zuständigen Stellen respektive Personen gesendet.
Sehr geehrte Frau Brand, sehr geehrte Frau Bas, sehr geehrter Herr Kubicki,
Der vollständige Wortlaut kann unter dem folgenden Link gelesen werden:
Nun erhielt ich heute dieses oben erwähnte Einschreiben mit Aktenzeichen, in dem mein Wahleinspruch aufgrund eines Entscheids des Wahlprüfungsausschusses vom 8. Oktober 2026 zurückgewiesen wird. Es gibt für mich nun die Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung (8. Dezember 2026).
Die Begründung der Wahleinspruchszurückweisung gebe ich hier mit den entscheidenden Sequenzen wieder.
"Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchführers lässt sich kein Verstoß gegen die Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. - Die von dem Einspruchsführer gerügten Einlassungen des Oberbürgermeisters der Stadt Tübingen, Boris Palmer, stellen keinen Verstoß gegen die Wahlrechtsbestimmungen dar.
Zwar handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes um eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung, die auch den Grundsatz der Freiheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien verletzen kann, wenn von staatlichen Stellen oder von Inhabern eines staatlichen Amtes in amtlicher Eigenschaft oder unter Hinweis auf ihren Amtscharakter im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße Einfluss genommen wird ( ... ).
Dahingegen können Wahlbeeinflussungen einfacher Art ohne jedes Gewicht nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen ( ... ). Vorliegend fehlt es bereits daran, dass Boris Palmer in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister der Stadt Tübingen auf die Willensbildung von Wahlberechtigten Einfluss genommen hat. ... ... ... ...
Entgegen der Ansicht des Einspruchführers verstößt der von dem Einspruchführer beschriebene Aufruf zur Stimmenverteilung auch nicht gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl. Das Prinzip der Geheimheit der Wahl verlangt, dass der Wahlvorgang so gestaltet ist, dass unbekannt bleibt, welche Wahlentscheidung der Wahlberechtigte getroffen hat. ... ... ..."
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24. Feb. 2025
