Luftschutz in der BRD 1972 und in Deutschland 2024 - Schutzlose Schulkinder auch in Ravensburg ...
In "meiner" Stadt Ravensburg, ist einen "Steinwurf" entfernt von der Kuppelnaugrundschule, ein weiteres Schulgebäude geplant. Nach meinen Informationen ist hier (und leider auch an anderen Schulen in der Stadt) ein Atom-Schutzraum oder überhaupt ein Schutzraum für Kinder, im Falle eines Krieges/Atomkrieges, nicht gedacht worden. Und dies, obwohl auch die NATO und die BRD alles dafür tun, dass es zu solchen kommen kann. Es ist nicht nur der "Teufel" Putin, es sind auch die Dämonen jenseits und diesseits des Atlantiks.
▶▶▶ Lesen Sie auch hier bei "Schussental-Medial"
------------------------------------------------------------
20. März 2022 // 5. August 2024
Aus aktuellem Anlass und Anlässen schreib ich diesen Blog-Artikel. Denn Luftschutzräume für den Ernstfall, wie noch in den 1960er bis 1980er Jahre - auch da nur sehr spärlich - gibt es bundesweit kaum bis gar nicht mehr.
Wie ich weiter unten berichte, hatte ich als junger und langhaariger Mann es vorgezogen, nicht zur Bundeswehr zu gehen (ich wart voll tauglich), sondern mich stattdessen für zehn (10) Jahre für den sogenannten "Warndienst" (Ziviler Luftschutz) zu verpflichten. Ich lebte damals in Schleswig/Flensburg. Der Warndienst wurde einmal wöchentlich im Luftschutzbunker unter dem damaligen Städtischen Krankenhauses, rund sieben Meter unter der Erde, in zwei Räumen abgehalten.
Dieses Krankenhaus wurde - nachdem man an anderer Stelle ein neues Krankenhaus errichtete und 2017 eröffnete (Helios) - abgerissen. Unter dieser Klinik befanden sich zwei Stockwerke tiefer und mit Luftfiltern ausgestattete Räume für ein Notkrankenhaus im Falle eines Atomkrieges. Die wurden aber nun mit entsorgt.
Nun hatte ein Schleswiger Bürger, so berichtet es die Zeitung vor Ort, bei der dortigen Stadtverwaltung angefragt, wie es aktuell mit der Versorgung der Bürger/innen mit Luftschutzbunkern aussieht. Er erhielt keine Antwort und "fühlt sich im Stich gelassen." Daraufhin fragte die besorgte Zeitung sowohl bei der Stadt (über 25.000 Einwohner) und der Kreisverwaltung nach. Doch da wusste man entweder nicht Bescheid oder gab die Auskunft, es gäbe keine Luftschutzbunker, bzw. müsse eine in Frage kommende Tiefgarage erst dafür noch nachgerüstet werden.
Hier können Sie den Zeitungsbericht aus dem Hohen Norden nachlesen: SN-Bunkeranlagen__c_.pdf
Na, das klingt doch ganz nach Ravensburg. Oder? Wie sieht es denn nun aus mit Luftschutzbunker für die Allgemeinheit? Gibt es die in und um Ravensburg? Die Bürger/innen hätten darauf gerne eine Antwort. Doch die kommt nicht. Und auch die Zeitung fragt nicht nach. Da fühlt man und frau sich doch richtig im Stich gelassen - von der Ravensburger Stadtverwaltung und der Ravensburger Kreisverwaltung, oder?
Inzwischen ist das insoweit geklärt, dass es keine Atomschutzbunker für Ravensburger Bürger gibt, jedenfalls keine öffentlichen. Ganz toll!
--------------------------------
1. März und 13. März 2022 / 24. 08. 2024
Als ich 1972 vor der Wahl stand, zur Bundeswehr zu gehen oder die Waffe zu verweigern, entschied ich mich für den damals möglichen dritten Weg: Zehn Jahre Zivilschutz. Das hieß, pro Woche einen Abend damit zu verbringen und zu proben, was im Ernstfall zu tun ist, um die Bevölkerung zu warnen und zu schützen, wenn irgendwo im westdeutschen Lande von der Sowjetunion eine Atombombe abgeworfen wurde. Die Übungen fanden unter dem alten Schleswiger Krankenhaus im Notfall-Hospital statt.
Dort - in zwei der vielen Räume - probten wir wie gesagt den Ernstfall, und ich kannte mich mit den Höhenfalloutwinden, mit Beaufort, den ABC-Waffen, dem NATO-Alphabet und die speziellen Berechnungen zu verstrahlten Gebieten und solchen, die es in den kommenden Stunden sein werden, gut aus. Da ich aber 1980 mein Theologiestudium begann, brauchte ich "nur" acht Jahre wöchentlich einmal in den Bunker. Natürlich gab es da auch ein/zweimal im Jahr ne Feier - denn es war ja kein Ernstfall. Doch was, wenn dieser kommt und niemandem zum Feiern zu Mute ist.
Aktuell: Schleswig-Holstein, wo ich damals lebte, ist aktuell nur mit 0,87 Prozent - gemessen an der Einwohnerzahl - mit Luftschutzbunkern versorgt. Baden-Württemberg hat einen Versorgungsgrad von immerhin 2,18 Prozent, was aber bedeutet, dass im Ernstfall 97,82 Prozent der Bürger/innen ungeschützt sind. Offiziell jedenfalls. Denn es gibt keine öffentlichen Listen in Deutschland, wer, wo, wie viele Bunker hat. Dazu kommen einige Privathäuser, die einen solchen besitzen, aber darüber ist die Öffentlichkeit natürlich nicht informiert. Wie sieht es eigentlich damit in Oberschwaben aus? In Biberach, Ulm, Sigmaringen, Weingarten, Ravensburg? Unter den OSK-Gebäuden in Wangen, Bad Waldsee und Ravensburg?
Von 1957 bis 1996 gab es in fast jedem westdeutschen Bundesland ein sogenanntes WARNAMT (insgesamt 10), dem mehrere LEITMESS-STELLEN (LMST) in der Fläche zugeordnet waren. In einer solchen saß ich wie gesagt über acht Jahre lang einmal wöchentlich. In meiner Heimatstadt in Schleswig-Holstein war es die LMST 12, die dem WARNAMT I - zentral gelegen im Bundesland - zugeordnet war. Dort liefen alle Meldungen zusammen. Die Warnämter unterstanden dem Bundesamt für Zivilschutz und fielen wie der gesamte Zivilschutz in den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Sie waren untere Bundesbehörden. Beim Warndienst konnte man als freiwilliger Helfer tätig werden. Eine mehrjährige Verpflichtung wurde als Wehrersatzdienst angerechnet.
Die Warnämter bestanden jeweils aus einem eingezäunten Gelände in abgelegener Lage mit Verwaltungsgebäude, Unterkunftsgebäude, Kommunikationsturm und dem Warnamtsbunker. Die Gebäude waren so angeordnet, dass sie aus der Luft wie eine zivile Einrichtung aussahen. Die stark geschützten Bunker waren jeweils gleichartig aufgebaut und ermöglichten der Warnamtsbelegschaft einen Aufenthalt von 30 Tagen ohne Kontakt zur Außenwelt. Heute sind die Liegenschaften in Privatbesitz oder werden zum Beispiel von der Bundespolizei oder dem THW genutzt. Die Anlagen des Warndienstes waren als Zivilschutzeinrichtungen völkerrechtlich besonders geschützt.
----------------------------------
Bis zum Ende des Kalten Krieges wurde in Westdeutschland lediglich eine durchschnittliche öffentliche Schutzplatzquote von etwa 3% erreicht. Folgende Übersicht aus dem Jahre 1987 zeigt jedoch, dass die Anstrengungen auf dem Gebiet des öffentlichen Schutzraumbaus in den einzelnen Bundesländern stark schwankten:
Baden-Württemberg | 2,18 | |
Bayern | 1,33 | |
Berlin | 1,14 | |
Bremen | 18,33 | |
Hamburg | 4,80 | |
Hessen | 1,38 | |
Niedersachsen | 2,18 | |
Nordrhein-Westfalen | 2,38 | |
Rheinland-Pfalz | 1,21 | |
Saarland | 8,58 | |
Schleswig-Holstein | 0,87 | |
Quelle: Zivilverteidigung, Heft 1, 1989. Erhebungsstand: 31.12.1987 |
Nach dem Fall der Berliner Mauer und der sich abzeichnenden weltpolitischen Entspannung entschied sich das Bundesministerium des Inneren dazu, ab dem 01.08.1990 keine Neuanträge zur Förderung von Schutzraumneubauten mehr entgegen zu nehmen. Bereits genehmigte und bezuschusste Bauprojekte wurden allerdings noch vertragsgemäß ausgeführt. So kam es auf Grund langwieriger Bauplanungen noch bis weit in die 1990er Jahre zu Fertigstellungen bereits geplanter Schutzraumbauten.
Im Mai 2007 entschied die Innenministerkonferenz (IMK) schließlich, das „flächendeckende öffentliche Schutzraumkonzept aufzugeben“ und „mit sofortiger Wirkung die Verausgabung aller Haushaltsmittel einzustellen“ (vgl. Erlass des BMI, vom 07.05.2007). Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus der Zivilschutzbindung entlassenen rund zweitausend restlichen öffentlichen Schutzbauten konnten fortan ihrer Bindung enthoben und einer alternativen Verwendung zugeführt werden. Anlagen im Bundeseigentum sollten über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veräußert werden, gemeindeeigene Schutzbauten konnten auf Kosten der Kommunen weiterbetrieben oder ebenfalls aufgegeben werden.
Der Schutzraumbau hatte seit seiner Wiederaufnahme bis zum Ende des Kalten Krieges stets einen schweren Stand. Vorbehalte gab es sowohl auf Seiten der Bevölkerung als auch auf Seiten der Politik. Konrad Adenauer war beispielsweise anfänglich der Auffassung, dass eine zu offensive Luftschutzpolitik möglicherweise einen drohenden Krieg wahrscheinlicher machen würde: „Da muss ja der Verdacht kommen, wir wollen den Krieg vorbereiten“ (Spiegel, Heft 43, 1977, S. 108). Eine ähnliche Auffassung vertrat auch der deutsche Nato-Generalleutnant und spätere Friedensforscher Wolf Graf von Baudissin, der befürchtete, dass übermäßige Anstrengungen im zivilen Luftschutz einen Gegner nur beunruhigen würden und einen Krieg wahrscheinlicher machten. Die „Geiselrolle“ einer ungeschützten Bevölkerung führe dazu, dass ein Krieg unter allen Umständen verhindert werde, wohingegen eine vollständig geschützte Bevölkerung die Annahme begünstigen könne, ein atomarer Krieg sei ohne übermäßige Verluste führbar.Die Luftschutzbefürworter argumentierten dagegen, dass der Luftschutz bereits im Zweiten Weltkrieg wesentlich höhere Verluste unter der Zivilbevölkerung verhindert habe und ein gut ausgebauter Luftschutz dem Gegner die schwache Wirksamkeit seines Angriffes vor Augen führe. Auf Seiten der Friedensbewegung brachten es Parolen wie „Wer Bunker baut wirft Bomben“ oder „Tierschutz ist besser als Zivilschutz, denn Tierschutz ist für alle Tiere, aber Zivilschutz ist nur für die Katz“ zu einer gewissen Popularität.
Darüber hinaus waren weite Teile der Bevölkerung der Auffassung, dass gegen die neuartigen Gefahren eines atomaren Schlagabtausches auch kein Schutzraum mehr helfe und, selbst wenn ein unmittelbarer Angriff lebend überstanden werde, ein Weiterleben danach ausgeschlossen sei. Diesem Argument entgegneten die Luftschutzbefürworter, dass ein flächendeckender atomarer Krieg aus militärtaktischer Sicht sehr unwahrscheinlich sei und dass selbst bei einem Einsatz von atomaren Waffen Schutzräume außerhalb der direkten Detonationsorte durchaus einen wirkungsvollen Schutz gewähren könnten.
1946 | Verbot von zivilen und militärischen Luftschutzbauten durch das Kontrollratsgesetz Nr. 23 der Alliierten. |
1949 | Gründung der Bundesrepublik Deutschland mit Inkrafttreten des Grundgesetzes. Das Grundgesetz enthielt keinerlei Vorschriften zur Verteidigung und zum Schutz der Zivilbevölkerung bei kriegerischen Auseinandersetzungen. Verabschiedung der Genfer Konvention durch 48 von 59 abstimmenden Staaten. Teil der Vereinbarung ist der Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten und die Einigung auf ein internationales Zivilschutzzeichen (blaues Dreieck auf orangefarbenen Grund). |
1951 | Zustimmung der Westalliierten zur Durchführung ziviler Luftschutzmaßnahmen in der noch jungen Bundesrepublik trotz weiterem formalen Bestand des Kontrollratsgesetzes Nr. 23 von 1946. Beginn erster organisatorischer Vorbereitungsmaßnahmen für den Wiederaufbau des Luftschutzes. |
1952 | Die Westalliierten suspendieren mit Unterzeichnung des Deutschlandvertrages das zivile Luftschutzverbot. Das Bundesministerium für Wohnungsbau gibt ein so genanntes „Vorläufiges Merkblatt“ für den bautechnischen Luftschutz heraus, in dem, bis zu einem Wirksamwerden eines regulären Luftschutzgesetzes, der freiwillige Bau von „nahtreffersicheren Schutzräumen“ in Neubauten nahegelegt und technisch bestimmt wird. |
1955 | Gründung der Bundeswehr Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur NATO Das Bundeskabinett verabschiedet ein vorläufiges Luftschutzprogramm und erste Richtlinien für Schutzraumbauten werden veröffentlicht. |
1957 | Das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (ZBG) tritt in Kraft. |
1960 | Das Bundesministerium für Wohnungswesen, Städtebau & Raumordnung gibt Richtlinien für Schutzraumbauten heraus. |
1961 | Die Berliner Mauer wird gebaut und teilt die Welt als Eiserner Vorhang endgültig in West und Ost. |
1962 | Die Kuba-Krise versetzt die Welt und mit ihr natürlich auch den Deutschen Zivilschutz in Angst vor einem Dritten Weltkrieg. |
1965 | Das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) tritt in Kraft. Gleichzeitig werden die für den Schutzraumbau wesentlichen Inhalte auf Grund eines Haushaltssicherungsgesetztes auf unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt. |
ab 1965 | Veröffentlichung zahlreicher Richtlinien und bautechnischer Grundsätze für verschiedene Schutzraumbauten, mit einer stetigen Anpassung an die verringerten Anforderungen des Grundschutzes. |
1989 | Die Mauer fällt |
1990 | Das BMI entscheidet, dass ab dem 01.08.1990 keine Neuanträge auf Förderung der Errichtung von öffentlichen Schutzräumen als Mehrzweckanlagen mehr entgegen genommen werden. Bereits genehmigte und bezuschusste Bauprojekte werden jedoch noch vertragsgemäß ausgeführt. |
1997 | Ein neues Zivilschutzneuordnungsgesetz tritt in Kraft. Neben anderen Punkten sieht es die Auflösung aller Hilfskrankenhäuser und die Umwidmung der geschützten HKH in öffentliche Schutzräume als so genannte "Sonderschutzbauten" vor. |
2007 | Die Innenministerkonferenz beschließt auf Grund der seit Ende des Kalten Krieges vollkommen veränderten Bedrohungslage die Aufgabe des flächendeckenden Schutzbauprogramms. |
seit 2008 | Sukzessive Entlassung der ehemaligen öffentlichen Zivilschutzanlagen aus der Zweckbindung und anschließende Verwertung durch Rückgabe, Veräußerung, Abriß oder Umnutzung. |
Schulschutzräume (Neubauten)
Schulschutzräume bezeichnen weder eine besondere bauliche Ausführung eines Schutzbauwerkes noch zwingend ausschließlich solche für die Nutzung durch eine Schule. Es handelt sich hierbei um Schutzbauten, die insbesondere für Personengruppen vorgehalten werden, die sich überwiegend außerhalb ihrer eigenen Wohnstätte an diesen Orten aufhalten. Schulschutzräume wurden daher hauptsächlich in Schulen und Hochschulen errichtet, jedoch auch in Kinder-, Jugend- und Altenheimen sowie in Krankenhäusern und Beherbergungsstätten.
Hierbei dürfen Krankenhausschutzräume nicht mit geschützten Hilfskrankenhäusern verwechselt werden, da Hilfskrankenhäuser neben Bettenplätzen insbesondere über geschützte Behandlungsräumlichkeiten verfügen. Neben wenigen Ausnahmen, insbesondere im Saarland, wo Schulschutzräume auch in nahe liegenden Stollenanlagen errichtet wurden, befinden sich Schulschutzräume in der Regel in Hausschutz- oder Grundschutzräumen mittlerer Größe.
Zur Lage der Schulschutzräume gab es eine Richtlinie mit folgenden Anforderungen: „Die Schutzräume können sich innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes befinden, außerhalb aber nur dann, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes liegen und schnell erreichbar sind. (...) Sinn der Regelung ist, dass einerseits eine tatsächliche Mehrzwecknutzung durch die Schule in Friedenszeiten sichergestellt ist, und zum anderen, dass die Schule in Spannungszeiten als infrastruktureller Mittelpunkt auch dem Schutz der umliegenden Bevölkerung bei Schulausfall zur Verfügung stehen kann.
Bei abgelegenen, nur sporadisch oder überhaupt nicht genutzten KeIlerräumen ist dieses nicht gegeben. Entfernungsmäßig lässt sich der räumlich funktionale Zusammenhang nicht exakt festlegen, begrenzt sich aber meist auf die unmittelbare Nachbarschaft zum Stammgebäude der Schule." (1972 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Bundes bei der Errichtung von Schutzräumen für Schulen)
Die Anzahl der zu schaffenden Schutzplätze wurde anhand der Zahl der Personen ermittelt, die üblicherweise im Gebäude anwesend waren. Außerdem konnten bei Bedarf auch Anwohner in die Nutzung der Schulschutzräume einbezogen werden. "Die Zahl der Schutzplätze soll in der Regel etwa der Zahl der Personen entsprechen, die üblicherweise in der Schule anwesend sind. Begleitend hierzu ist ebenso festzuhalten, wie viele Anwohner im unmittelbaren und mittelbaren Bereich um den Schutzraum vorhanden sind (ca. 500 m Luftlinie).“
Die Förderung von Schulschutzbauten geschah sowohl durch den Bund als auch durch die Länder, war jedoch uneinheitlich geregelt, was dazu führte, dass die tatsächliche Realisierung dieser Schutzbauten regional stark schwankte. In Nordrhein-Westfalen gab es beispielsweise über einen längeren Zeitraum die Verpflichtung, Schulschutzräume zu errichten, weshalb hier tatsächlich eine relativ hohe Zahl an Schutzbauten errichtet wurde. Bereits 1954 sah ein Kabinettsbeschuss dort vor, in allen staatlichen und öffentlichen Neu- und Erweiterungsbauten, die mit Landesmitteln gefördert wurden, Schutzräume für die Belegschaft und vorübergehend anwesende Personen zu errichten.
Zusätzlich ergingen 1962 in Nordrhein-Westfalen mehrere Runderlasse, in denen die Landesregierung die Empfehlung aussprach, in allen Schulneu- und -Erweiterungsbauten Schutzräume errichten zu lassen (Beschluss des Nordrhein-Westfälischen Kabinetts, vom 15.06.1954). In Hamburg hingegen sahen zumindest die anfänglichen Schutzbauerlasse vorerst nur „konstruktive bauliche Maßnahmen vor, die eine spätere Verwendung der Räume für Zwecke des Luftschutzes ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz ermöglichen“. (Beschluss des Hamburger Senates, vom 04.11.1955)
Die bauliche Ausführung der Schulschutzräume richtete sich zunächst nach den Vorgaben für die Errichtung von Hausschutzräumen. Da hier jedoch nur eine relativ geringe Anzahl von 50 Schutzplätzen pro Schutzraum zugelassen war, konnte die Anzahl der tatsächlich erforderlichen Schutzplätze nur durch eine Errichtung mehrerer nebeneinander liegender Hausschutzraumgruppen abgedeckt werden. Neben einer mangelhaften Wirtschaftlichkeit war eine gleichzeitige sinnvolle Friedensnutzung der Hausschutzräume auf Grund der nur relativ geringen Raumgröße kaum möglich. Daher wurde in den 70er und 80er Jahren die zulässige Maximalbelegungszahl der Schulschutzräume durch die Entwicklung neuer Schutzraumtypen (Grundschutzräume mittlerer Größe) von 50 auf maximal 299 Schutzplätze erhöht und dadurch gleichzeitig eine sinnvollere Raumgröße eine Mehrzwecknutzung in Friedenszeiten erreicht.
Quelle und weiterlesen: https://www.geschichtsspuren.de/artikel/bunker-luftschutz-zivilschutz-/194-zivilschutzanlagen-ueberblick.html