Fakt per Gesetz ist jedoch, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Anforderungen an die Einbeziehung Dritter sowie der Öffentlichkeit in Verwaltungsentscheidungen (§§ 28 und 73 VwVfG für die Planfeststellung) enthält. Seit 2013 sein § 25 Abs. 3 eine Regelung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vor, und zwar durch denjenigen, der ein Vorhaben beantragen möchte. Die Behörde soll (muss) nun darauf hinwirken, dass dieser (z.B. Landkreis, Landesregierung, Stadtverwaltung) schon bevor er einen Antrag stellt, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt und ihr die Ergebnisse zur Verfügung stellt. Gerade im Umweltbereich wurden diese allgemeinen Anforderungen stark weiter entwickelt.
Aber all die sich daraus ergebenden Möglichkeiten scheinen nicht nur ausreichend zu sein, sondern sind es offenbar auch nicht. Die Partizipation kann dem Parlamentarismus (von Gemeinderat und Kreistag bis hin zu Landtag und Bundestag) immer noch nicht das "Wasser reichen" und ihm auf gleichberechtigter Höhe in die Augen schauen. Das muss sich ändern.
Denn "im Gesetzgebungsverfahren ist eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgeschrieben", heißt es seitens des UBA (a.a.O.). Aber die zuständigen Ministerien (das gilt wohl auch für Stadtverwaltung und Gemeinderat und Landratsamt und Kreistag) würden die Öffentlichkeit häufig dennoch bei der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen (Beschlüssen) beteiligen. Da haben wir in und um Ravensburg ganz anderes erleben müssen: Abholzung der Hecken in der Seestraße, Rodung von Bäumen in der Weinbergstraße, Schließung des Krankenhauses Bad Waldsee ... and so on ...
























