Bis heute nutzt das "Islamische Recht" diesen nachgewiesenen Einzelfall als Beispiel für Vertragsabschlüsse zwischen Muslimen und anderen Parteien. Werden die Bedingungen eines Pakts respektiert und eingehalten, darf seitens der Muslime weder vom Besitz der Vertragspartei etwas weggenommen noch irgendjemandem, der zu ihnen gehört, Schaden zugefügt werden. Sollte aber auf Seiten der Vertragspartner jemand die Übereinkunft brechen, sind die Muslime zum Überfall berechtigt.
"Keinesfalls verlangt der Koran von den Muslimen, dass sie Kriege führen. Er gestattet Krieg einzig und allein unter der Bedingung, dass er der Sache Gottes (Allahs) zu Gute kommt und aus rein defensiven Beweggründen geführt wird. Der Koran dringt darauf, dass die von Gott gesteckten Grenzen nicht übertreten werden. Der Islam gestattet zum Beispiel nicht, Eroberungskriege zu führen. Er verbietet Plünderungen, das Stillen von Rachegelüsten, Kriege zum materiellen Vorteil und solche aus rassistischen Erwägungen. Der Islam zwingt niemanden, seinen Glauben zu wechseln." - Zitat eines theologischen Kommentars aus "meinem" Koran; Seite 1.491
"Die in Sure 9 Vers 5 gewählten Worte ['Sind aber die Schutzmonate abgelaufen, so erschlagt die Frevler, wo ihr sie findet, und packt sie und belagert sie und lauert ihnen in jedem Hinterhalt auf!'] zielen ausschließlich (!) auf Menschen ab, die Gewalt anwenden und die sich - was aus dem folgenden Vers (Kontext!) ersichtlich wird - an keine Regel und kein Gesetz halten, die also keine andere Sprache als den Krieg verstehen. Diese Passage dient ... vor allem der Abschreckung." (a.a.O-, Seite 1.495)