Rechtliches zu "Tempo 30 innerorts & ganztägig" - Wann? Wie? Wo? Warum?
Petition gegen "Tempo 30 innerorts & ganztags" - seit dem 15.10.24 sind schon weitere 60 Unterschriften zusammengekommen. Bitte unterschreiben auch Sie, vielen Dank!
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Geschwindigkeitsbeschränkungen werden oft zusammen mit dem Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) aufgestellt, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmpegelwerte überschritten sind.
Blogger: Im Falle der Stadt Ravensburg und der ab dem 4. November 2024 geltenden "30 km/ganztags frage ich mich, wo die Werte a) zulässig Werte und b) an den jeweiligen Straßen *) gemessene Werte c) Datum der Messungen einzusehen sind? Oder handelt es ich hier nur um Bürgerbeschwerden "es ist mir zu laut" oder vage Einschätzungen der Stadtverwaltung etc.? Denn dann wäre die Anordnung rechtswidrig.
*)
- Knollengraben Tempo 30 nachts ab 4. November 2024
- Bavendorf Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Dürnast Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Hindenburgstraße Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Weißenauerstraße Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Georgstraße Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Karlstraße Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Zwerger-/Olgastraße Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Ziegelstraße Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Seestraße Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
- Jahnstraße Tempo 30 ganztags ab 4. November 2024
Immer wieder ist dabei zu hören, dass bei Temporeduzierungen aus Lärmschutzgründen zwingend die Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) unter jedem Zeichen 274 (Tempo 30) angebracht werden müssen. Ansonsten wäre die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht richtig angeordnet. Vereinzelt wird sogar die Ansicht vertreten, dass die angezeigte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht beachtet werden muss, wenn das Zusatzzeichen “Lärmschutz” nicht unter dem Zeichen 274 angebracht wurde.
Da aber ist ein Irrtum, der sich dann in Form einer saftigen Geldbuße bemerkbar macht. Durch das Zusatzzeichen “Lärmschutz” erhält der Verkehrsteilnehmer lediglich einen Hinweis, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Lärm aufgestellt wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159).
Der Verkehrsteilnehmer wird demnach darüber informiert, welches der Grund für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung war (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159).
Anders gesagt: Das Zusatzzeichen “Lärmschutz” dient lediglich der Erläuterung, warum die angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist.
Das zusätzlich angebrachte Schild mit der Aufschrift “Lärmschutz” hat keine konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit der angeordneten Verkehrsbeschränkung. Es hat hinsichtlich der allein durch Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung keinerlei Regelungsgehalt. Insofern ist die – vom AG angenommene – Vergleichbarkeit mit einer Schilderkombination von Zeichen 274 und Zusatzschild “Bei Nässe” nicht gegeben. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159)
Die durch das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) bereits wirksam angeordnete Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit wird durch das Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) nicht berührt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159).
Das Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) enthält weder eine allgemeine Beschränkung der durch Zeichen 274 getroffenen Anordnung, noch enthält es eine allgemeine Ausnahme von ihr (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.1988 – Ss (Z) 296/87 (177/87), NZV 1989, 159).
Oftmals wird das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” lediglich am ersten Aufstellort zusammen mit dem Zusatzzeichen “Lärmschutz” angebracht. Wird Zeichen 274 entlang des Streckenverbotes wiederholt, wird dagegen die Geschwindigkeitsbeschränkung ohne das Zusatzzeichen “Lärmschutz” aufgestellt.
Quelle: https://www.stvo2go.de/geschwindigkeitsbeschraenkung-zusatzzeichen/
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Wo Tempo 30?
Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone oder die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für eine Straße oder einen Abschnitt darf nicht willkürlich angeordnet werden. Gründe für eine solche Beschränkung gibt es aber einige. In Wohngebieten mit vielen Fußgängern und Radfahrern kann Tempo 30 ebenso angezeigt sein wie an Straßenabschnitten mit besonderer Gefahrenlage oder einem hohen Unfallrisiko. Auch der Lärmschutz oder der Schutz vor Abgasen kann dieses Tempolimit rechtfertigen. Und rund um sensible Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Krankenhäuser oder Altenheime werden Sie regelmäßig den Fuß vom Gas nehmen müssen. Die Entscheidung über die Anordnung eines Tempolimits trifft die jeweilige Behörde vor Ort.
Zone oder nichtEin wesentlicher Unterschied besteht zwischen einer Tempo-30-Zone und einer „einfachen“ Geschwindigkeitsbeschränkung. Eine Tempo-30-Zone wird regelmäßig insbesondere in Wohngebieten eingerichtet und soll vor allem die dortigen Fußgänger und Radfahrer schützen. Außerdem soll die Zone nur in Abschnitten mit wenig befahrenen Straßen zulässig sein laut § 45 Absatz 1c Straßenverkehrsordnung (StVO). In einer Tempo-30-Zone werden Sie keine Ampeln, keine Fahrstreifenbegrenzungen und keine benutzungspflichtigen Radwege finden. Lediglich Ampeln zum Schutz von Fußgängern sind in Tempo-30-Zonen zulässig, die vor dem 01. November 2000 angeordnet wurden. Und: In der Tempo-30-Zone gilt rechts vor links! Als Beschilderung werden Sie ein entsprechendes Verkehrszeichen (Zeichen 274.1) finden, das am Ende der Zone mit Zeichen 274.2 wieder aufgehoben wird. In der Zone selbst finden Sie in aller Regel keine weiteren Schilder, die Sie auf das Tempolimit hinweisen. Auch wenn Sie in einer Tempo-30-Zone von einer Straße auf eine andere abbiegen, gilt das Limit weiter. Eine Tempo-30-Zone ist außerdem nur innerorts zulässig.
StreckenabschnittDie Behörde hat aber auch die Möglichkeit, durch ein Tempolimit-Schild die zulässige Höchstgeschwindigkeit für eine Straße oder einen Straßenabschnitt einzurichten. Hierfür muss immer ein konkreter Grund wie beispielsweise eine Gefährdungslage vorliegen. Gekennzeichnet wird das Tempolimit durch das Zeichen 274.53 und wieder aufgehoben mit dem Zeichen 278.53. Außerdem endet das Tempolimit, wenn Sie die Straße verlassen und die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wiederholt wird. Umgekehrt hebt weder eine Einmündung noch eine Kreuzung das Tempolimit auf. Daher sollen die Schilder nach solchen Abschnitten wiederholt werden.
Die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h ist auf Hauptverkehrsstraßen meist nicht sinnvoll, aber keinesfalls verboten. Befindet sich direkt an solch einer Straße eine Grundschule, kann das Tempolimit durchaus sinnvoll sein.
Zur Kasse bitteÜberschreiten Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Ein hartnäckiger Rechtsirrtum geht dahin, dass Sie insbesondere in einer Tempo-30-Zone mit einem höheren Bußgeld rechnen müssen als sonst. Das ist so nicht richtig. Es gelten dieselben Bußgelder wie bei jeder anderen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts auch. Daher kommt es für die Höhe des Bußgeldes nur auf die konkrete Überschreitung an und nicht, ob Sie in einer Tempo-30-Zone bei entsprechenden Einzelschildern oder dem allgemeinen Limit von 50 km/h innerorts zu schnell waren.
Tempo 30 mit ZusatzzeichenUnter vielen Tempo-30-Schildern finden Sie ein Zusatzzeichen wie beispielsweise Lärmschutz. Bei einigen dieser Zeichen handelt es sich nur um eine höfliche Erklärung, um die Akzeptanz der Beschränkung zu erhöhen. Manche Zeichen schränken das Tempolimit aber auch ein. So zum Beispiel, wenn Sie eine zeitliche Begrenzung darunter entdecken. Außerhalb dieser Zeiten gilt die Beschränkung dann nicht. Und manchmal werden Sie vergeblich auf die offizielle Aufhebung des Limits durch ein Schild warten. So zum Bespiel, wenn Sie unter dem eigentlichen Schild ein Zusatzschild mit einer Längenangabe mit Pfeilen daneben finden (Zusatzzeichen 1001). Dann wissen Sie, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung z. B. nur für die nächsten 200 Meter gilt. Oder das Zusatzschild weist auf eine besondere Gefahrenquelle hin wie eine scharfe Kurve oder einen Fußgängerüberweg. Dann endet das Tempolimit automatisch, wenn die Gefahrenstelle passiert wurde.
Quelle: https://www.ergo.de/de/rechtsportal/verkehrsrecht/wichtige-verkehrsregeln/rund-um-tempo-30#: